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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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6.5 Einbindung von NachunternehmernProblemstellung:Bei Bauprojekten wird seitens der Bauausführenden regelmäßig auf den Einsatz vonNachunternehmern zurückgegriffen. Bei Eintritt eines Streitfalles kann sich dieProblematik auf die Nachunternehmerebene auswirken. Ein Generalunternehmer istunter Umständen erst in der Lage, in dem zwischen ihm und seinem Auftraggeberlaufenden Streitbeilegungsverfahren zu agieren, wenn er eine Reaktion seinesNachunternehmers vorliegen hat.Lösung:Bei der vertraglichen Festlegung eines Streitbeilegungsverfahrens wird die bauausführendeUnternehmung verpflichtet, dieses auch für die Nachunternehmerverhältnissezu vereinbaren. In gleicher Weise werden die Nachunternehmerverpflichtet, wiederum ihre Nachunternehmer an das Streitbeilegungsmodell zubinden.Auch wenn die jeweiligen Verfahren eigenständig laufen, ist so durch die Parallelitätder Abläufe ein geregelter Informationsfluss gewährleistet. Das Modell sieht für dieEinbindung der Nachunternehmer in 4.5.2 – Zeitvorgaben im Verfahrensablauf – vor,dass die Bearbeitungszeiträume in den Modulen aus organisatorischen Belangendieser Art um einige wenige Werktage angepasst werden können.Für die Verhandlungsführung gibt es für einen „übergeordneten“ Unternehmer dieMöglichkeit, sich an dem Verhandlungsstand mit seinem Nachunternehmer zuorientieren oder, falls sich dieser sich beispielsweise verhandlungsunwillig zeigt bzw.der Einfluss der Nachunternehmerleistung nur von geringer Bedeutung ist, eineunternehmerische Entscheidung zur Streitbeilegung mit seinem Auftraggeber zutreffen. Seine Entscheidung wird ihm durch die im Streitbeilegungsverfahren gezieltgewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen erleichtert. Die sich hieraus ergebendenChancen und Risiken entsprechen der Natur der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,wobei das Streitbeilegungsmodell das Fehlerpotential eingrenzt.188

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