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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Der Besteller muss vor Abschluss des Vertrages genau definieren, welcheLeistungen er erwartet. Der Unternehmer kann im Rahmen der Angebotsbearbeitungeine Vergütung bestimmen, zu der er bereit ist, das Gewerk zu erstellen.Im Bauwesen trifft dies in der Regel nicht zu. Zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses stehen selten alle Einzelheiten eines Bauwerkes fest. Es istunbestritten, dass die Regelungen zum Werkvertrag im BGB der Baupraxis nichthinreichend gerecht werden. 43 Trotzdem ist bisher noch kein eigenständiges BGB-Bauvertragsrecht entstanden.Die Inhalte des geschlossenen Vertrages definieren sich durch dieVertragsbedingungen. Vertragsbedingungen im Sinne von § 305, Abs. 1, Satz 1 BGBsind grundsätzlich alle Erklärungen, die Inhalt des Bauauftrages werden sollen. 44 Obes sich dabei um Bedingungen technischer oder rechtlicher Art handelt, ist dabeinicht bedeutsam. Vertragsbedingungen sind in diesem Sinne der Vertragstext, dieLeistungsbeschreibung, die allgemeinen, besonderen und zusätzlichenVertragsbedingungen, sowie die allgemeinen und zusätzlichen technischenVertragsbedingungen. Die Zuordnung weiterer Vertragsinhalte bleibt den Parteienfreigestellt. Dieses können u. a. Erklärungen der Parteien im Verhandlungsprotokolloder im Bietergespräch sein, die in den Vertragsinhalt einfließen können.2.3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)Aus den vorgenannten Sachverhalten ergibt sich die Notwendigkeit vonweitergehenden Regelungen, die die zu erwartenden Abweichungen und Problemezwischen den Bauvertragspartnern behandeln. Diese Regelungen finden sich in derVergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die VOB wurde entwickelt,um speziell für das Baugeschehen geltende Regeln zu schaffen, und besitzt denrechtlichen Status von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 4543 Locher, Das private Baurecht, 6244 Langen/Schiffers, Bauplanung und Bauausführung, 14945 Locher, Das private Baurecht, 6411

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