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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Technik, sowie die Sicherheit der Baustelle und die Einhaltung derArbeitsschutzbestimmungen gefordert.Der Bauleiter ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verantwortlich für dieAusführung der Bauleistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technikund ist zuständig für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen. Der Bauleiterist im Sinne der Landesbauordnung der fachkundige Vertreter des Bauherrngegenüber der Bauaufsichtsbehörde und nicht der Bauleiter des Unternehmers. 126 InBezug auf die Pflichten des Bauleiters im Allgemeinen hat das OLG Düsseldorf 127definiert, dass ein von einer Partei entsendeter Verhandlungsteilnehmer alsbevollmächtigt gilt, ein Ergebnis zu verhandeln.In der Baupraxis haben sich in Bezug auf die Beteiligten der Bauabwicklung weitereBegrifflichkeiten geprägt, die nachfolgend dargestellt werden.Bauherr/AuftraggeberIn der Baupraxis werden die Begriffe Bauherr und Auftraggeber häufig synonymverwendet, was zu einem nicht unerheblichen Risikopotenzial führt. 128 Dies liegtdarin begründet, dass es bei denselben Bauvorhaben mehrere Auftraggeber,aber nur einen Bauherrn geben kann. Auftraggeber ist der heute allgemeinverwendete Begriff im privaten Baurecht. Auftraggeber ist derjenige, in dessenAuftrag Bauleistungen, Architektenleistungen, Ingenieurleistungen und andereserbracht werden. Aus dieser vertraglichen Definition des Auftraggebers ergibtsich, dass bei demselben Bauvorhaben zahlreiche Auftraggeber nachgeschaltetauftreten können. Der Bauherr ist derjenige, in dessen rechtlicherVerantwortung und auf dessen Kosten ein Bauvorhaben realisiert wird. Darausergibt sich, dass er zwingend gleichzeitig auch Auftraggeber irgend einesVertragspartners sein muss, es sei denn, der Bauherr realisiert das kompletteBauvorhaben ohne fremde Hilfe selbst, was jedoch nur in seltenen Fällenvorkommt. Der Bauherr ist also in der Regel Auftraggeber z. B. einesGeneralunternehmers oder auch zahlreicher Fachunternehmer, wenn das126 Mantscheff/Boisseree, Baubetriebslehre I, 87127 OLG Düsseldorf, Az: 5 U 10/99, 29.02.2000128 Langen/Schiffers, Bauplanung und Bauausführung, 6942

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