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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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3.3.2 Verfahren nach § 18 Nr. 3 VOB/BDer mit der VOB 2006 eingeführte Absatz Nr. 3 des § 18 der VOB/B stellt keineigenständiges Streitbeilegungsverfahren dar, sondern zeigt erstmalig einen Weg zurVerwendung von Verfahren zur Streitbeilegung bei Verwendung der VOB/B auf.Damit bindet die VOB/B alternative Streitbeilegungsverfahren besser ein. In § 18 Nr.3 der VOB/B wird weiterhin darauf verwiesen, dass die Vereinbarung von Verfahrenzur Streitbeilegung mit Vertragsabschluß erfolgen soll. Weitergehende Regelungenoder Festlegungen wurden nicht getroffen.3.3.3 Verfahren nach § 18 Nr. 4 VOB/BEin weiteres Streitregulierungsverfahren ist in § 18 Nr. 4 der VOB/B aufgezeigt. Unterbestimmten Voraussetzungen kann eine staatlich anerkannte Materialprüfstelle eingeschaltetwerden. Es handelt sich um eine besondere vertragliche Regelung, beider durch ein Schiedsgutachten eine Entscheidung getroffen wird, die für beide Parteienverbindlich ist. Es ist geeignet für die Regelung von Meinungsverschiedenheitenüber die Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültigePrüfverfahren bestehen. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass diesePrüfverfahren zur Prüfung der streitigen Eigenschaft geeignet sein müssen.Der § 18 Nr. 4 der VOB/B kommt weiterhin zum Tragen, wenn Meinungsverschiedenheitenentstehen, die auf Grund von streitigen Fragen zu der Zulässigkeit oderder Zuverlässigkeit von Maschinen oder Verfahren einer bereits vorgenommenenPrüfung von Stoffen oder Bauteilen aufgekommen sind.Das Verfahren nach § 18 Nr. 4 VOB/B ist nicht auf öffentliche Auftraggeber beschränkt,sondern in jedem Fall anwendbar, wo die Wirksamkeit der VOB/B vertraglichvereinbart ist. Dies gilt somit auch bei privaten Auftraggebern. 182 Sollte ein anderesStreitregulierungsverfahren bereits begonnen worden sein, in dem eine Tatsachenfeststellungerforderlich wird, kann die Schiedsgutachterabrede eingewendetwerden, wenn sie zuvor nicht angewendet wurde. Das begonnene Verfahren zurStreitregulierung ist dann auszusetzen und das Schiedsgutachten nachzuholen. 183182 Altschwager, Baurecht, 157 ff.183 Duve, Streitregulierung im Bauwesen, 9172

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