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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Den Verfahrensbeginn stellt der Antrag eines Vertragspartners dar, eine vertraglichvorgesehene oder anderweitig vereinbarte Schlichtung in Bezug auf einenbestimmten Streitgegenstand durchführen zu wollen. Hierzu müssen die Parteiensich einvernehmlich auf einen Schlichter einigen. Ist eine Einigung über die Persondes Schlichters zwischen den Parteien nicht möglich, kann er durch einen Drittenfestgelegt werden, beispielsweise durch den deutschen Anwaltsverein. 191 DieBeteiligten im Verfahren sind somit die Streitparteien und ihr Schlichter. Hierbei ist esüblich einen Schlichter als Einzelperson einzusetzen. 192 Zur Durchführung desVerfahrens wird der Schlichter den Streitgegenstand mit den Parteien erörtern. BeiErfordernis müssen ihm alle verfahrensnotwendigen <strong>Dokument</strong>e vorgelegt werden.Darüber hinaus ist er befugt, weitere Gutachten einzuholen, Besichtigungenvorzunehmen und andere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. In der Verhandlunghat der Schlichter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dieser Anspruch kommtder später noch zu beschreibenden Mediation nahe. Der Schlichter muss somit in derLage sein, gleichzeitig als Mediator tätig zu werden. 193 Kommt während derVerhandlung keine Einigung zustande, obliegt es dem Schlichter einenLösungsvorschlag zu erarbeiten und vorzustellen. Bei Anwendung der SOBaukönnen die Parteien diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen 194 annehmen.Sollten sich die Parteien dazu entschließen, den Kompromissvorschlaganzunehmen, muss dieser direkt protokolliert werden. Bei Nichtannahme durch dieParteien gilt die Schlichtung als gescheitert. Abb. 22 zeigt den vorgeschriebenenAblauf einer Schlichtung.191 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 63192 Engler/Franke/Grieger, Streitlösung ohne Gericht, 183193 Zerhusen, Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau), BauR 1998, 851194 SOBau, § 10 Abs. 277

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