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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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nur ungenügend geregelt. Auf dieser Basis wurde aufbauend auf demWerkvertragsrecht des BGB in Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand undder Bauwirtschaft die VOB entwickelt, um speziell für das Bauwesen geltendeRegeln zu schaffen. 27 Die VOB ist kein Gesetz sondern ein Regelungswerk für dasBauwesen. 28 Die VOB muss ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbartwerden. 29 Ansonsten gelten die vertraglichen Regeln des BGB. Ist die VOB zwischenden Vertragsparteien vereinbart, gelten ihre Regeln vor denen desWerkvertragsrechts des BGB. Das BGB gilt dann in ergänzender Form zuRegelungen, die in der VOB nicht enthalten sind. Die Vereinbarung und Anwendungder VOB zwischen den Werkvertragsparteien ist heute der Regelfall.Der Bauvertrag als solcher regelt die beiderseitigen Vertragspflichten vonAuftraggeber und Auftragnehmer. Er schreibt dabei fest, welche Bauleistung fürwelche Vergütung in welcher Zeit und zu welchen Vertragskonditionen erbrachtwerden soll. 30 Dabei sind Unklarheiten bei der Leistungsbeschreibung oder denVertragskonditionen häufig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen.2.2 Werkvertragsrecht nach BGBDer Bauvertrag wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als BGBWerkvertrag abgeschlossen und unterliegt damit den gesetzlichen Vorschriften des§ 631 BGB. 31 Im BGB wird der Auftraggeber als „Besteller“ bezeichnet.Der Werkvertrag findet im Baubereich zwischen folgenden VertragspartnernAnwendung:- Zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn,wobei der Bauunternehmer die Herstellung eines Gebäudes und damitimmer einen bestimmten Erfolg schuldet. 3227 Locher, Das private Baurecht, 6228 Locher, Das private Baurecht, 6429 Elsner, Bauverträge gestalten, 9230 Maser, Baurecht nach BGB und VOB/B, 1531 Elsner, Bauverträge gestalten, Rdn. 8332 BGB, § 633 (Leistungserfolg)8

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