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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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- Einsatz eines Schlichtungsgremiums mit einem Richter oder unabhängigenRechtsanwalt sowie zwei Architekten bzw. Bauingenieuren, die überüberdurchschnittliche technische und insbesondere baubetrieblicheKenntnisse verfügen.- Berufung eines Schiedsgerichts für den Fall der Ablehnung desSchlichtungsergebnisses. Das Schiedsgericht ist im Regelfall mit dergleichen Personenzahl und Qualifikation zu besetzen wie dasSchlichtungsgremium. Es ist jedoch ein Austausch der handelndenPersonen vorzunehmen. Bei komplexeren Problemstellungen ist darüberhinaus vorzusehen, diese Gremien auf jeweils fünf Personen auszuweiten.- Verpflichtung zum Austausch der notwendigen Unterlagen- Übergabe der aufbereiteten Unterlagen an den oder die Sachverständigen- Verpflichtung zur zügigen Bearbeitung entstehender MeinungsverschiedenheitenNach der konstituierenden Phase folgt die Schlichtungsphase. Hierbei handelt essich um den Beginn der Aufarbeitung der bisherigen Konflikte in folgender Form:- Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen.- Konfliktaufbereitung durch Sachverständige.- Vorlage der Ergebnisse, Beurteilung und Lösungsbeschluss desSchiedsgremiums.- Ggf. Anfechtung des Beschlusses, Anrufung Schiedsgericht.- Ziel: Beilegung aller vorausgegangenen Streitigkeiten.An die Beendigung der Schlichtungsphase schließt sich die Kooperationsphase an.Hier erfolgt die Festlegung für die weitere Bauabwicklung mit dem Hauptaugenmerkauf ein kooperatives Miteinander in folgender Form:94

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