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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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3.3.4 VOB-AusschussSollte bei Bauverträgen die VOB/B vereinbart sein, kann eine Klärung streitigerThemen durch die VOB-Ausschüsse oder VOB-Stellen erfolgen. 185 Entweder sind siemit ihren Geschäftsstellen bei den Handwerkskammern oder den Ministerien fürWirtschaft und Arbeit angegliedert. Als zu behandelnde Streitthemen kommen dieAuslegung der VOB/B und der damit vereinbarten VOB/C, die Auslegung vonLeistungsbeschreibungen, Abrechnungsprobleme und ähnlich gelagerte Themen inFrage. Bedingung ist jedoch, dass zumindest eine der Streitparteien ihren Sitz indem jeweiligen Bezirk des VOB-Ausschusses hat und dass das Verfahren noch nichtbei Gericht oder in einem anderen Streitregulierungsverfahren anhängig ist.Der Verfahrensbeginn erfolgt mit einem Antrag an die Geschäftsstelle des VOB-Ausschusses. Darin ist durch die beantragende Partei der Sachverhalt zu schildern.Beteiligt an dem Verfahren ist der Antragsteller. Grundsätzlich besteht auch dieMöglichkeit, dass sich die Streitparteien verständigen und eine gemeinsame Anfrageeinreichen. Nach Einreichung des Antrages erarbeitet die Geschäftsstelle auf Basisder eingereichten Unterlagen und ggf. Rückfrage beim Antragsteller eineEntscheidungsvorlage für den Ausschuss. Die Entscheidungsvorlage istanonymisiert, damit die Vertreter des Ausschusses, der sich aus Vertretern derAuftraggeber- und Auftragnehmerseite zusammensetzt, sich unvoreingenommen aufdie Fragestellung konzentrieren können. Der Ausschuss beschließt für die einzelnenFragen und gibt diese Entscheidung an den Antragsteller weiter. Die Entscheidungendes VOB-Ausschusses sind nicht bindend, sondern haben nurEmpfehlungscharakter. Dies bedeutet, dass ein anderes Streitregulierungsverfahrendurchgeführt werden muss, wenn sich die Streitparteien aufgrund der Empfehlungdes VOB-Ausschusses nicht einigen. Ein Vorteil des Verfahrens vor dem VOB-Ausschuss liegt darin, dass es kostenlos ist. Die nachfolgende Abbildung stellt denAblauf des Verfahrens vor dem VOB-Ausschuss dar.185 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 9474

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