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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Generalunternehmer (GU)Der Generalunternehmer 132 ist ein Hauptunternehmer, der sämtliche für dieHerstellung eines Bauwerkes erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat undwesentliche Teile hiervon auch selbst ausführt. Für nicht von ihm selbstausgeführte Leistungsinhalte setzt er Nachunternehmer (NU) ein.Generalübernehmer (GÜ)Der Generalübernehmer 133 ist jemand, der sämtliche für die Herstellung einesBauwerkes erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat, diese jedoch nichtselbst ausführt, sondern nur Nachunternehmer einsetzt.Nachunternehmer/FachunternehmerNachunternehmer ist derjenige, der von einem Bauunternehmer, also nicht vondem Bauherrn, mit der Ausführung einzelner Gewerke beauftragt wird. Bei denNachunternehmern handelt es sich im Regelfall um sogenannteFachunternehmer, die sich auf verschiedene Gewerke der Bauleistungspezialisiert haben. Der Nachunternehmer/Fachunternehmer ist gegenüberDritten, also auch gegenüber dem Bauherrn, Erfüllungsgehilfe desHauptauftragnehmers. 134Arbeitsgemeinschaft (ARGE)Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gesellschaft, in der sich mehrereUnternehmer zur Errichtung eines Objektes zusammengeschlossen haben. DieArbeitsgemeinschaftsmitglieder haften ihrem Auftraggeber gegenübergesamtschuldnerisch. Der Vertrag wird zwischen Auftraggeber und derArbeitsgemeinschaft geschlossen. 135BaujuristDer Baujurist kann als Berater aller sonstigen am Bau Beteiligten fungieren. Erberät eine Partei in Bezug auf die vertragsrechtlichen Inhalte desBauvorhabens. Er wirkt bei der Gestaltung und Umsetzung von Bauverträgen132 Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 14133 Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 14134 Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 15135 Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 1644

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