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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Sollte auf Basis des Schiedsgutachtens keine Einigung erzielt werden, muss derStreit in einem weiteren Streitregulierungsverfahren fortgeführt werden. DasSchiedsgutachterverfahren ist besonders für die Fälle geeignet, bei denen es umeine reine Tatsachenfrage geht. 2753.9 Schiedsgerichtsverfahren3.9.1 Schiedsgerichtsverfahren nach ZPODie Regelungen für ein Schiedsgerichtsverfahren sind in der Zivilprozessordnung(ZPO) definiert. In § 1025 ZPO ist der Anbindungsbereich, in den nachfolgendenParagraphen sind die weiteren Details geregelt. Auf Basis dieser Regelungenkönnen Vertragspartner gemeinsam festlegen, dass anstatt eines ordentlichenGerichtes ein Schiedsgericht mit der Streitentscheidung beauftragt wird. Die Parteienkönnen sich auch darauf verständigen, nur einen Teil des Streites durch einSchiedsgerichtsverfahren entscheiden zu lassen. 276 Die Vereinbarung desSchiedsgerichtsverfahrens können die Parteien in Form eines Schiedsvertrages voroder nach Entstehung des Streites treffen. 277 Die Parteien können denStreitgegenstand und den Verfahrensablauf selbst bestimmen. In derZivilprozessordnung ist bereits eine vollständige Regelung für einSchiedsgerichtsverfahren enthalten. Für die Parteien besteht Entscheidungsfreiheit,auch andere Schiedsgerichtsordnungen für die Abwicklung des Streitfalles zuvereinbaren. Im Bauwesen sind dies die SOBau, die Schlichtungs- undSchiedsordnung für Baustreitigkeiten der ARGE Baurecht im Deutschen AnwaltVerein 278 und die SGOBau, die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen,herausgegeben vom Deutschen Beton- und Bautechnikverein e.V. und derDeutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.. 279 Die grundsätzlichen Regelungen allerSchiedsgerichtsordnungen sind dabei vergleichbar. Sie unterscheiden sich nur in275 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 77276 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 54277 Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen,ZPO § 1029, Rdn. 8278 Zerhusen, Schlichtungs- und Schiedsordnungen für Baustreitigkeiten, BauRecht 1998, 850279 Zerhusen, Alternative Streitbeilegung im Bauwesen, 100112

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