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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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2.12 Beteiligte der BauabwicklungIm Gegensatz zum Kaufvertrag, bei dem sich in der Regel nur zwei beteiligteParteien gegenüberstehen, begegnen sich in der Baupraxis beim Werkvertrag sehrviele „Beteiligte“. 124 Das Zusammenwirken der Beteiligten im Rahmen derBauabwicklung ergibt sich aus der Verteilung der Aufgaben im Projekt. Die Gruppeder Beteiligten wird von der Gesamtheit der Leistungsträger gebildet, die aktiv an derEntwicklung und Durchführung eines Projektes mitwirken.Zentrale Fragen in der Aufbauorganisation eines Bauprojektes sind dabei dieBestimmungen des Bauherrn, der entscheidet, wann, in welchem Umfang und inwelcher Form, er Aufgaben an andere delegiert. Dabei ist es ihm freigestellt, welcheFachleute und Unternehmen er bestellt, um seine Interessen und Ziele professionellund kostengünstig umsetzen zu können. Im Prinzip muss er die Zuständigkeitenjeweils dorthin delegieren, wo das Wissen und Können am Größten ist und wo dieAufgaben fachgerecht, wirtschaftlich und zuverlässig durchgeführt werden. Nach denLandesbauordnungen der einzelnen Bundesländer werden der Bauherr und dieanderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriftenals verantwortlich angesehen. Als am Bau Beteiligte definieren einzelneLandesbauordnungen den Bauherrn, den Entwurfsverfasser, den Bauleiter und denUnternehmer. 125 Dem Bauherrn wird dabei zur Vorbereitung, Überwachung undAusführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens, die Bestellung einesEntwurfsverfassers, eines Bauleiters und eines Unternehmers zur Auflage gemacht.Der Entwurfsverfasser wird dafür verantwortlich gemacht, dass die Zeichnungen undAnweisungen zur Ausführung dem genehmigten Entwurf und den öffentlichrechtlichenVorschriften entsprechen. Werden von ihm andere Sachverständige, sogenannte Sonderfachleute wie Statiker hinzugezogen, so sind diese für von ihnengefertigte Unterlagen eigenverantwortlich.Vom Unternehmer im Sinne der Landesbauordnung werden eine Ausführung nachden genehmigten Bauvorlagen und nach den allgemein anerkannten Regeln der124 Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 13125 Mantscheff/Boisseree, Baubetriebslehre I, 8541

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