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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Aus diesen Gründen werden Partnerschaftsmodelle in dieser Form bei öffentlichenBauvorhaben kaum zur Anwendung kommen.Hier stellt der Ansatz der PPP-Modelle, zumindest für die EbeneAuftraggeber/Auftragnehmer, einen interessanten Ansatz dar, bei dem es auf dengemeinsamen Willen zur Partnerschaft der Parteien ankommt. Da PPP-Modelle inder Umsetzung vielfach auf einer funktionalen Leistungsbeschreibung basieren unddem Wettbewerb unterstellt werden, ist auch hier mit Streitigkeiten zwischen denVertragspartnern zu rechnen. Dies gilt im Besonderen für auch hier existierendeNachunternehmer-Vertragsverhältnisse, die nicht unbedingt vom PPP-Gedankengeprägt sein müssen. Auf die außergerichtliche, partnerschaftliche Beilegung vonStreitigkeiten sind PPP-Modelle nicht eingerichtet.Es bleibt zum einen abzuwarten, inwieweit sich neue Vertragsmodelle überhaupt aufdem Markt durchsetzen werden und ob zum anderen Partnerschaftsmodelle ohneein Streitbeilegungsmodell auskommen können. Letzteres ist zumindest zubezweifeln.Internationale Vertragswerke wie die Musterverträge der FIDIC haben dieNotwendigkeit der Streitbeilegung erkannt und entsprechende Werkzeugeimplementiert. Die dabei im Besonderen bei den FIDIC-Verträgen entwickeltenStreitbeilegungsverfahren werden in Kapitel 3 behandelt.Eine interessante Perspektive bietet der New Engineering Contract (NEC), bei demdie jeweiligen Vertragspartner direkt nach Kenntnisnahme einer Vertragsänderungden anderen Vertragspartner zu informieren haben. Diese Frühwarnung (earlywarning) steht grundsätzlich im Einklang mit der VOB/B, die auch den Auftragnehmerverpflichtet, rechtzeitig auf Behinderungen hinzuweisen. Diese frühzeitige Warnung,bei sich abzeichnenden Problemen stellt ein Instrument dar, das es denVertragsparteien ermöglicht, rechtzeitig Probleme anzupacken und zu lösen. Ausdiesem Grund wird diese Frühwarnung in das Streitbeilegungsmodell übernommen.Ansonsten bietet der NEC auch im NEC 9 „disputes and termination“ nur bedingtNeues. Er definiert die Kooperationspflichten der Vertragsparteien in ähnlicher Weise48

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