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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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3.8 SchiedsgutachtenEin Schiedsgutachtenverfahren ist vergleichbar mit dem gerichtlichenBeweisverfahren mit Gutachterwahl. Zur Durchführung des Verfahrens müssen sichdie Parteien zunächst auf einen gemeinsamen Schiedsgutachter einigen. Eineeinseitige Einleitung des Verfahrens ist somit nicht möglich. Die Parteien sind bei derFormulierung der Schiedsgutachterklausel frei. Dadurch hängt das Verfahren vomInhalt einer entsprechenden Klausel ab. 270 Das Hauptziel der Parteien liegt darin,dass der von ihnen gemeinsam beauftragte neutrale Gutachter aufgrund seinerSachkunde eine Tatsachenfrage klärt. 271 Je nach Fassung derSchiedsgutachterklausel kann die im Schiedsgutachten getroffene Festlegung fürbeide Parteien verbindlich sein. Die Parteien verbinden mit der Klärung in einemSchiedsgutachten den Wunsch, die verbleibenden Streitpunkte auf Basis einerobjektiven Grundlage zu klären. Eine gerichtliche Auseinandersetzung wird hierdurchzwar nicht grundsätzlich vermieden, aber die außergerichtlicheEinigungswahrscheinlichkeit wird sich erhöhen. Ein Schiedsgutachterverfahren istdas Verfahren nach § 18 Nr. 4 VOB/B.Abb. 29 zeigt die Zielsetzung des Schiedsgutachterverfahrens.ZielBeilegung eines bestehenden Konfliktes;ggf. Vermeidung eines entstehendenKonfliktes durch:Klärende Feststellung einer Tatsachenfragedurch sachkundige DritteVerbindlichkeitAbb. 29: Zielsetzung Schiedsgutachten 272270 Duve, Streit-Regulierung im Bauwesen, 77271 Engler/Franke/Grieger, Streitlösung ohne Gericht, 111272 Engler/Franke/Grieger, Streitlösung ohne Gericht, 111110

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