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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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3.2 Verfahren zur Verhandlung3.2.1 Freie VerhandlungDie Verhandlung zwischen den Vertragspartnern ohne die Einschaltung Dritter kannals ein Streitregulierungsverfahren angesehen werden. Dies kann aus denEntscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den Kooperationspflichten derBauvertragsparteien 164 entnommen werden. Dieses BGH-Urteil legt als einevertragliche Pflicht fest, dass Verhandlungen mit der Gegenseite zu führen sind undhierbei die einvernehmliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten erreichtwerden soll. Erst nach dem Scheitern von Verhandlungen sind demnach weitereSchritte zulässig.Die Vertragsparteien unterliegen bei der Verhandlung keinen Regelungen undkönnen somit deren Gestaltung frei bestimmen. 165 Üblicherweise wird das Verfahrender freien Verhandlung von einer Vertragspartei initiiert, indem diese die andereVertragspartei zu einem Gespräch einlädt und dazu die zu behandelnden Themenbenennt. Auch die Hinzuziehung von Dritten zu den Verhandlungen stellt einenüblichen Weg dar und unterliegt keinen Beschränkungen. Hierbei handelt es sich invielen Fällen um beratende oder auch streitbeteiligte Dritte. 166 Die Beteiligten desVerfahrens zur Verhandlung sind bei der Gestaltung des Ablaufes frei von Vorgaben.In vielen Fällen stellt dies ein Problem dar, da eine professionelle Ablaufplanung,eine vorbereitete Gesprächsführung und eine ergebnisorientierteVerhandlungsleitung nicht stattfinden 167 .In Folge der Vertragsfreiheit sind die Verhandlungsparteien befugt, alle Arten vonAbschlüssen zu tätigen. Grenzen werden unter anderem durch gesetzliche Verbote,Vereinbarungen zu Lasten unbeteiligter Dritter oder strafbare Handlungen gesetzt.Die in Verhandlungen getroffenen Vereinbarungen unterliegen den gleichenRegelungen, die auch für Verträge gelten und sind demnach bindend. 168164 BGH-Urteil vom 28.10.1999, Baurecht 2000, 409 ff.165 Englert/Franke/Grieger, Streitregulierung im Bauwesen, 108166 Sangenstädt, Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, 261, Rdn. 14 ff.167 Quack, Kooperation im Bauwesen, 24168 Duve, Streitregulierung im Bauwesen, 10862

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