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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Das Mahnverfahren wird durch Antrag eingeleitet. Dieser ist als Vordruck erhältlich.Zur Bearbeitung des Vordruckes benötigt man keine Rechtskenntnisse. Eingetragenwerden muss der Anspruchsgegner, der Grund und die Höhe des Anspruches.Nähere Voraussetzungen sind in § 690 ZPO geregelt. Insofern sind zumindestKenntnisse über die entsprechenden Voraussetzungen erforderlich. DieZurückweisung eines nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages bedeutet nichtden Verlust des Anspruches, sondern der Antrag darf nachgebessert werden. DerVerfahrensbeginn ist mit Absendung des Antrages an das zuständige Amtsgerichtgegeben. Einige Bundesländer verfügen über zentrale Amtsgerichte fürMahnverfahren. Bei falscher Adressierung werden die Anträge jedoch weitergeleitet.Da das Amtsgericht den Antrag nur formell prüft, werden nur die StreitparteienBeteiligte des Verfahrens. Der Verfahrensablauf hängt im Weiteren von der Reaktiondes Antragsgegners ab. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen hat derAntragsgegner die Forderung zu erfüllen. Falls der Antragsgegner sich hierzu nichtverpflichtet fühlt, muss er Widerspruch einlegen. Auf Antrag einer Partei geht danndas Verfahren in ein Gerichtsverfahren über. Sollte der Antragsgegner die zuvorgenannte Frist von zwei Wochen verstreichen lassen, kann der Antragssteller einenVollstreckungsbescheid gemäß § 699 ZPO erwirken. Hiergegen kann aber seitensdes Antragsgegners Einspruch erhoben werden. 260 Der Einspruch hat zur Folge,dass ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt werden kann. Der Ablauf desMahnverfahrens ist aus der nachfolgenden Grafik ersichtlich.260 Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderenNebengesetzen, § 700, Rdn. 2 ff.105

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