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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Die vorgenannten Verfahren beinhalten weder die Vorteile der Schlichtung, derMediation noch der Entscheidung. Sie können deshalb nicht als eigenständige,vollwertige Streitbeilegungsverfahren angesehen werden. Aufgrund fehlenderZeitvorgaben in den Verfahrensabläufen sind diese Verfahren nicht zurBeschleunigung der Streitbeilegung geeignet.Die Entscheidung des Ingenieurs beinhaltet lediglich die Verfahrensinhalte derEntscheidung. Der Ansatz der Verhandlung, Schlichtung und Mediation bleibtgänzlich unberücksichtigt. Es handelt sich somit lediglich um ein „schnellesGerichtsverfahren“. Die in Bezug auf die Entscheidungsabfolge festgelegten Zeitenverhindern ein langwieriges Verfahren und führen zu einer schnellen Entscheidung.Die Entscheidung des Ingenieurs ist dem Grunde nach nicht als eigenständigesVerfahren zur Streitbeilegung zu betrachten.Das Gerichtsverfahren stellt den ultimativen Weg der Streitbeilegung dar. Es kannbezüglich seiner sehr langen Verfahrensdauer nur als Rückfallebene bei derStreitregulierung für den Fall angesehen werden, wenn im Vorfeld alle Versuche dereinvernehmlichen Streitbeilegung gescheitert sind.140

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