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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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4.3.2.3 Modul Leitungsebene IIIIn diesem Modul werden neben den Elementen der Verhandlung, Mediation undSchlichtung, die Vorteile des DRB in das Verfahren eingebracht. Zunächst werdendie bisherigen im operativen Geschäft der Unternehmen tätigenVerhandlungsteilnehmer ausgetauscht. Die weiteren Verhandlungen werden vonParteiseite, durch direkt dem Vorstand oder der Geschäftsführung unterstellteStabsstellenmitarbeiter durchgeführt. Hierbei sollen durch die Parteien vornehmlichMitarbeiter der Stabsstellen Vertrags-/Nachtragsmanagement eingesetzt werden, dieüber entsprechendes Fachwissen verfügen.Der drohende jeweilige Wechsel der Verhandlungsteilnehmer soll auf dervorhergehenden Verhandlungsebene im Modul Leitungsebene II bereits zu einemerhöhten Einigungswillen führen, da die Entscheidungskompetenz ab der nächstenVerhandlungsstufe nicht mehr in den operativen Einheiten liegen wird.Neben dem bereits im Gesamtverfahren eingeführten Baubetriebsexperten wird imModul Leitungsebene III erstmals auch offiziell ein bereits bei Vertragsabschlusszwischen den Parteien einvernehmlich bestimmter Jurist, mit besonderenKenntnissen im Bauvertragsrecht in die Lösungsfindung eingebunden. DasVerhandlungsboard setzt sich im Modul Leitungsebene III aus sechs Mitgliedernzusammen. Die jeweiligen Vertragsparteien entsenden dabei zwei Teilnehmer, dieüber umfangreiche Kenntnisse im baubetrieblichen Bereich und im Bauvertragsrechtverfügen. Das aus dem Baubetriebsexperten und dem Baujuristen bestehendeexterne Expertengremium führt dabei die Verhandlung und bringt im Sinne derSchlichtung eigene Lösungsvorschläge ein.Da der Baujurist wie auch der Baubetriebsexperte bereits bei Vertragsabschluss dievollständigen Bauvertragsunterlagen erhalten haben und die bisherigenfallbezogenen Unterlagen in einer Streitfallakte zusammengeführt sind, ist eine kurzeEinarbeitungszeit von zehn Werktagen gerechnet ab dem Abbruch der Verhandlungim Modul Leitungsebene II für den Baujuristen als ausreichend anzusehen.Bedingung hierfür ist die umgehende Übergabe der Streitfallakte an den Baujuristen.Am Ende der Einarbeitungszeit, somit spätestens am zehnten Werktag, erfolgt eine159

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