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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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4.6 VerfahrensausstiegGrundsätzlich ist ein Ausstieg aus dem Verfahren des Streitbeilegungsmodellsmöglich. Hierzu bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Vertragsänderungdurch die Parteien. Eine entsprechende Ausstiegsvereinbarung darf imStreitbeilegungsmodell nur mit Autorisierung der obersten Leitungsebene erfolgen.Entsprechendes ist in der generellen Vertragsvereinbarung festzulegen. Bei einerKündigung des Gesamtvertrages durch eine Partei führt dieses selbstredend zurBeendigung der Streitbeilegung. Die Parteien vereinbaren jedoch für den Fall derangestrebten Vertragskündigung, auch diesen Streitfall im Rahmen desStreitbeilegungsmodells ab der Stufe Modul Leitungsebene I zu behandeln. Die hierhandelnden Personen sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen in der Lage,auch diese Problematik zu behandeln. Die Projektebene wäre im Regelfall mit derBehandlung eines solchen Streitfalls überfordert.4.7 Auswahl des Experten-Gremiums4.7.1 Qualifikation des BaubetriebsexpertenDer von beiden Parteien einvernehmlich beauftragte und zu gleichen Teilenvergütete Baubetriebsexperte hat unparteiisch und somit ohne Eigeninteresse zuagieren. Neben umfangreichen Erfahrungen aus Baubetrieb und Baumanagementhat er auf Grund seiner vorgesehenen Tätigkeit im Verhandlungsprozess alsMediator, Schlichter und Entscheider einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen aufdem Gebiet der Verhandlungstechnik mitzubringen.Aus baubetrieblicher Sicht muss der Baubetriebsexperte über ein breitesErfahrungsspektrum in den einzelnen Segmenten des Bauens verfügen. Breitangelegtes Fachwissen geht hier eindeutig vor vertieften Spezialkenntnissen nurweniger Bereiche des Bauens. Neben dieser breit angelegten technischenQualifikation sind vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Ablauforganisation vonBaustellen erforderlich. Bezogen auf das Baumanagement ist zum besserenVerständnis der Denk- und Handlungsweise der im Bauerstellungsprozess tätigen167

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