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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Im weiteren Verfahrensverlauf kann der Streit darüber hinaus auch anderenverkündet werden. 267 Das Verfahren wird vom Gericht geleitet, welches über diejeweiligen Anträge entscheidet. Im Regelfall wird der Antrag dem Antragsgegnerüber das Gericht zugestellt. Der Antraggegner hat innerhalb einer vom Gerichtfestgelegten Frist Stellung zu nehmen.Nach einer Prüfung wird das Gericht über den Antrag entscheiden undgegebenenfalls einen Beweisbeschluss erlassen, der die festzustellenden Tatsachenund die Art der Beweiserhebung festlegt und gleichzeitig den Gutachter bestimmt.Die Beweisaufnahme unterliegt den gleichen Regelungen wie im Klageverfahren.Nach Abschluss der Beweisaufnahme besteht für die Beteiligten die Möglichkeit zuden Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Hierzu können weitereAnträge gestellt oder bei einer gutachterlichen Beweiserhebung ergänzende Fragenan den sachverständigen Gutachter gerichtet werden. Auf Veranlassung einer Parteikann der gerichtlich bestellte Gutachter zu einem Erörterungstermin geladen werden.Üblicherweise wird das Verfahren von den Gerichten schriftlich geführt, auch wenn§ 492 III ZPO ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Parteien nach Abschluss derBeweisaufnahme zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Ein solcher Termin hatden Vorteil, dass ein dort geschlossener Vergleich mit Vollstreckungswirkung durchdas Gericht protokolliert werden kann. Diese Möglichkeit ist in § 492 III in Verbindungmit § 794 I Nr. 1 ZPO vorgesehen.Sollten keine Fragen offen geblieben sein, ist das selbständige Beweisverfahrendamit beendet. Abb. 28 zeigt in vereinfachter Form den Ablauf des selbständigenBeweisverfahrens.267 Wirth, Handbuch der Vertragsgestaltung, Vertragsabwicklung und Prozessführung im privaten undöffentlichen Baurecht, 1788, Rdn. 226 ff.108

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