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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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„(3) Bei Vereinbarung des Streitbeilegungsmodells entfallen die Regelungendes Absatz 1 und 2.“Diese Regelung empfiehlt sich auch unter der Prämisse, dass die Durchführung desVerfahrens nach § 18 Nr. 2 VOB/B für die Parteien nicht verpflichtend ist. Auf dieseWeise wird sichergestellt, dass alle Kräfte zur Beilegung von Streitigkeiten auf dasStreitbeilegungsmodell gebündelt werden.5.2.5 Berücksichtigung § 18 Nr. 4 VOB/BDas Verfahren nach § 18 Nr. 4 VOB/B, das in 3.3.3 erläutert wurde, ist grundsätzlichauch bei Vereinbarung des Streitbeilegungsmodels sinnvoll. Das hierbei zuerstellende Schiedsgutachten kann für die in Betracht kommenden Streitfälle zu einerschnellen Lösung führen, was zur Reduzierung der Anzahl der imStreitbeilegungsmodell zu behandelnden Fälle beiträgt. Da bei der Anwendung von §18 Nr. 4 VOB/B das begonnene Verfahren zur Streitbeilegung auszusetzen ist, solltezur Klarstellung hierzu vertraglich festgehalten werden, dass dies nur für den direktbetroffenen Streitfall gilt und die Beilegung aller weiteren Streitfälle imStreitbeilegungsmodell fortgesetzt wird.5.3 Projektstart mit dem StreitbeilegungsmodellZur Vertiefung des kooperativen Gedankens verpflichten sich die Parteien innerhalbvon 20 Werktagen nach Vertragsabschluss zur Durchführung einerProjektstartveranstaltung. Dieser Zeitrahmen ist ausreichend für die Vorbereitungdes Termins. Gleichzeitig liegen den handelnden Personen bereits ersteInformationen und Erkenntnisse zum Projekt vor.Die Leitung und Moderation dieser eintägigen Veranstaltung liegt in den Händen desexternen Expertengremiums. Seitens der Parteien nehmen alle mit derBauausführung und der Streitbeilegung befassten Personen an dieser Veranstaltungteil. Neben der Vertiefung des gemeinsamen Verständnisses für die Bauaufgabe wird182

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