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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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2.3.3 StundenlohnvertragBei einem Stundenlohnvertrag 79 erfolgt die Berechnung des Werklohns nachStunden-, Geräte- oder Materialaufwand des Unternehmers. Dieses bedingt für denAuftraggeber erhebliche Risiken, da anders als beim Einheitspreisvertrag die Höheder schließlich insgesamt geschuldeten Vergütung noch nicht genau absehbar ist.Da beim Stundenlohnvertrag nicht die Leistung, sondern der Aufwand an Zeit undverwendeten Materialien oder Geräten die Basis für die Vergütung darstellt, bestehtfür den Unternehmer und seine Mitarbeiter kein besonderer Anreiz zuwirtschaftlichem Arbeiten. Die Vereinbarung einer Vergütung auf Stundenbasis kannallerdings dann sinnvoll sein, wenn der Aufwand an Personal nur sehr schwer odernicht vorhersehbar ist, was bei Reparatur- oder Mängelbeseitigungsarbeiten durchDrittunternehmer der Fall sein kann.Aufgrund der vorgenannten Kostenrisiken bietet sich die Vereinbarung desStundenlohnvertrages nur ausnahmsweise an. So werden Stundenlohnarbeitenhäufig als Ergänzung zu Einheitspreisverträgen vorgesehen. Wenn die VOB/B in denVertrag einbezogen ist, regelt sich die Vergütung nach § 15 VOB/B.2.3.4 SelbstkostenerstattungsvertragDer Selbstkostenerstattungsvertrag 80 wird in § 5 Nr. 3 VOB/A benannt und geregelt.Er stellt dabei eine Ausnahmeerscheinung dar. Eine Ausführung imSelbstkostenerstattungsvertrag kommt dann in Frage, wenn Leistungen größerenUmfangs vor der Vergabe noch nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werdenkönnen, so dass eine einwandfreie Preisermittlung nicht möglich ist. Die Vergütunghängt somit nicht vom Leistungswert oder vom Lohneinsatz ab, sondern vomGesamtaufwand des Unternehmers. Hierbei sind die Selbstkosten im eigentlichenSinne und der Gewinn zu unterscheiden. Als Selbstkosten sind alle Aufwendungenzu verstehen, die von Seiten des Auftragnehmers erforderlich sind, um dieBauleistung vertragsgemäß zu erbringen. Bereits vor Vertragsabschluß istfestzulegen, wie einzelne Positionen der Selbstkosten zu vergüten sind. Hierbei sind79 Elsner, Bauverträge gestalten, 10480 Locher, Das private Baurecht, 16219

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