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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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gegenseitigen Informationen hergeleitet werden. 119 Die Kooperationspflicht kann indiesem Zusammenhang nicht als Rechtspflicht des Vertrages verstanden werden,sondern als Notwendigkeit zur Erreichung des Vertragszweckes.Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche oder nachteilige Rechtsfolgen für den miteiner Kooperationsobliegenheit belasteten Vertragspartner werden aus derVerletzung der Allgemeinen Kooperationspflicht nicht abgeleitet. Hieraus ergibt sich,dass ein Bauvertrag der Kooperation beider Vertragspartner bedarf. Die allgemeineKooperationspflicht ist keine Rechtspflicht, deren Verletzung rechtlich relevanteSanktionen auslöst. 1202.11.3 Besondere KooperationspflichtenBei den besonderen Kooperationspflichten handelt es sich um einzelne aus demKooperationsverhältnis der Bauvertragsparteien hervorgehende Pflichten undObliegenheiten. Hierzu gehören die Ankündigungs-, Informations-, Mitwirkungs-,Verhandlungs- und Rügeobliegenheiten und -pflichten. 121Kniffka nimmt hierzu eine Einteilung in Mitwirkungs-, Informations- undVerhandlungspflichten und -obliegenheiten vor, die nachfolgend erläutert werden. 122a. Mitwirkungspflichten und -obliegenheitenAusgangspunkt für die Entwicklung von Mitwirkungspflichten ist dieErkenntnis, dass sich beide Parteien, also Gläubiger und Schuldnereiner Leistung, nicht mit der rein buchstäblichen Erfüllung ihrerjeweiligen Hauptpflicht begnügen dürfen. Sie sind zur Zusammenarbeitverpflichtet.119 Kniffka, Die Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien im Bauvertrag, JahrbuchBaurecht, 1,3120 Fuchs, Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien, 71121 Fuchs, Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien, 72122 Kniffka, Die Kooperationspflicht der Bauvertragsparteien im Bauvertrag,Jahrbuch Baurecht 2001, 839

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