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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Die an sich schon hohe Komplexität von Bauvorhaben wird, in Bezug aufStreitigkeiten, aufgrund der in Deutschland üblichen Projektstruktur teilweisepotenziert. Die Struktur Auftraggeber - Generalunternehmer – Nachunternehmerführt schon in dieser einfachen Konstellation dazu, dass paralleleRechtsstreitigkeiten in ein und derselben Sache auftreten können. UnterschiedlicheGerichtsstandsklauseln in den einzelnen Verträgen können dabei bewirken, dassderselbe Streitfall aufgrund unterschiedlicher Beteiligter an verschiedenenGerichtsständen behandelt werden muss. 16 Die Ergebnisse der einzelnen Verfahrenkönnen dabei unterschiedlich ausfallen.„Nichtjustiziabilität“ 17 ist angesichts dieser Randbedingungen häufig Resultat und derZwang zum Vergleich ist damit in praxi vorgegeben, woraus sich der Wunsch vielerBaubeteiligter nach einer schnelleren, effektiven außergerichtlichen Streitbeilegungnachvollziehen lässt. Einen Zwang zur „schnellen, sachlichen, nerven- und Geldsparenden Alternative“ 18 kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.Die vorgenannte Problematik führt zu immer häufiger auftretenden Rufen nach eineraußergerichtlichen Streitbeilegungsmethodik. Englert führt hierzu aus: „JederBauvertrag, gleich ob es sich um ein öffentliches oder privates Bauvorhaben handelt,sollte von Anfang an eine Mediations- bzw. Schlichtungsvereinbarung mit verbindlichfestgelegtem Mediator bzw. Schlichter enthalten“. 19 Dabei sollte ein Kaskadensystemregeln, wie zu verfahren ist, wenn ein erster Schlichtungsversuch scheitern würde.Im Focus dieser Vorgehensweise liegt seitens der Baubeteiligten dabei die Zeit- undKostenersparnis, die bei zeitnaher Konfliktlösung zu erzielen ist. 20 Auch derDeutsche Baugerichtstag e.V. beschäftigt sich mit der außergerichtlichenStreitbeilegung. So beginnt der Arbeitskreis VII mit der Prüfung der Frage, ob und inwelcher Form ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren zwingend einemstaatlichen Gerichtsverfahren vorgeschaltet und ob dies gesetzlich geregelt werdensollte. 21 Auf der nächsten Tagung des Deutschen Baugerichtstages am13./14.06.2008 soll hierzu intensiv diskutiert werden.16 Walzberger/Schmid, Weiter verhandeln statt richten lassen,17 Englert/Franke/Grieger, Streitlösung ohne Gericht, 118 Englert/Franke/Grieger, Streitlösung ohne Gericht, 319 Englert/Franke/Grieger, Streitlösung ohne Gericht, 720 Damm von, Wesentliche Ursachen für Konflikte beim Bauen aus Unternehmersicht, IBB 2007, 1821 Kniffka/Schulze-Hagen, Deutscher Baugerichtstag 2008, Informationsbrief 30.05.20075

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