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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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2 Leitlinien geschäftlicher Beziehungen im BauwesenIn Kapitel 2 werden wesentliche Bestandteile der geschäftlichen Beziehungen imBauwesen betrachtet. Der Fokus der Betrachtung liegt dabei nicht auf einervollständigen Darstellung aller möglichen Geschäftsbeziehungen, sondern auf derDarlegung eines Querschnitts der wesentlichen Themen zwischen denBauvertragsparteien. In Bezug auf das zu entwickelnde Streitbeilegungsmodell wirdhierbei geprüft, inwieweit einzelne Ansätze zur Streitbeilegung bereits heute in denLeitlinien geschäftlicher Beziehungen enthalten sind.2.1 VertragsgrundlagenDer Bauvertrag ist nach der Diktion des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einWerkvertrag. 22 Der Auftragnehmer schuldet als Vertragsleistung den Erfolg, also dieHerstellung des entsprechenden Werkes. Der Auftraggeber schuldet die Abnahmedes Bauwerkes und die Vergütung des Werklohnes. Der Abschluss einesBauvertrages erfolgt durch die übereinstimmende Willenserklärung zwischenAuftraggeber und Auftragnehmer. 23 Durch den Abschluss des Bauvertragesentstehen zwei Schuldverhältnisse. Das Recht der Schuldverhältnisse ist imBürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 241 – 853 geregelt. 24 Innerhalb dieserRegelungsbreite für die Schuldverhältnisse ist das für die Rechtsbeziehungen derBauvertragspartner verbindliche Werksvertragsrecht in den §§ 631 ff. geregelt. 25Unsere Rechtsordnung ist geprägt durch die Regelungen des Grundgesetzes (GG).Abgeleitet aus Artikel 2 des Grundgesetzes (grundsätzlich bestehende Freiheit) giltdies somit auch für das Baurecht. 26Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist eine spezielleAusformung des Bauvertragsrechts. Da das Bürgerliche Gesetzbuch das Recht derSchuldverhältnisse allgemein regelt, sind die speziellen Belange des Bauvertrages22 Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 1923 Maser, Baurecht nach BGB und VOB/B, 1624 Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Buch, Recht der Schuldverhältnisse25 Maser, Baurecht nach BGB und VOB/B, 6926 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27

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