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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Der Engineering and Construction Contract (ECC), der als Werkvertrag für PlanungsundBauleistungen zu verwenden ist, besteht zunächst nur aus einem Grundgerüstaus Klauseln, die von sich aus nicht funktionsfähig sind. Erst durch eine Auswahl vonPflichtoptionen, die zu den Kernbestandteilen des Vertrages hinzugefügt werden,entsteht ein vollwertiger Werkvertrag. Bei den Kernbestandteilen handelt es sich umDefinitionen der allgemeinen Verpflichtungen der wesentlichen Aufgaben desAuftragnehmers, der Planungs- und Bauzeit, der Inbetriebnahme undMängelbeseitigung, der Vergütung und Zahlung, der Anpassung von Vergütung undTerminen, der Sicherheiten, der Gefahrtragung und Versicherungen, sowie derKündigung. Bei den oben genannten Pflichtoptionen ist aus einer Reihe vonangebotenen Vertragsoptionen, wie beispielhaft dem Einheitspreisvertrag oder demGMP-Vertrag zu wählen. Außerdem muss bei Vertragsabschluss entschiedenwerden, ob eine außergerichtliche Streitbeilegung vereinbart werden soll.Bei der Leistungserbringung im Rahmen eines ECC sind 5 Projektbeteiligtevorgesehen. Neben dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind dies derProjektsteuerer und die örtliche Bauüberwachung, die im Auftrag des Auftraggeberstätig werden, und der Schiedsgutachter, der durch eine Dreiecksvereinbarungzwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beauftragt wird.In Bezug auf das Risikomanagement sieht der NEC3 ECC in Artikel 16 Nr. 1 eineVerpflichtung für den Projektsteuerer und den Auftragnehmer vor, sich gegenseitig inForm einer „early warning“-Mitteilung über Umstände zu unterrichten, die dieGesamtkosten erhöhen, die Fertigstellung verzögern, die vertraglichenZwischentermine verschieben oder die Eigenschaften bzw. die Leistungsfähigkeit derBauleistung beeinträchtigen könnten 96 . Bei einer Unterlassung einer „early warning“durch den Auftragnehmer ist in den Artikeln 61 Nr. 5 und 63 Nr. 5 festgelegt, wie indiesem Fall zu verfahren ist. Im Kern ist dort geregelt, dass der Auftragnehmerlediglich dann Ansprüche auf Vergütung und Bauzeitverlängerung zugebilligtbekommt, wenn er rechtzeitig eine „early warning“ herausgegeben hat. Hat er diesunterlassen, bekommt er nur die Vergütung und Bauzeit zugebilligt, die auch imRahmen einer rechtzeitigen „early warning“ entstanden wären. Dies kann zu einemteilweisen oder vollständigen Verlust der Ansprüche führen, wenn zum Zeitpunkt des96 Schmidt-Gayk, Vertragliche Instrumente zur Konfliktvermeidung gemäß NEC, SchriftenreiheIBB, Heft 44, 66 f.30

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