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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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Des Weiteren können natürliche Personen auch als Schlichter tätig werden, wenn esdazu keiner Erlaubnis bedarf. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn derbetreffende Nichtjurist aus dem persönlichen Anwendungsbereich desRechtsberatungsgesetzes heraus fällt. Dies ist bei Schiedspersonen der Fall. Siegehören zu den sonstigen Personen im Sinne von Artikel 1 § 3 Nr. 2 desRechtsberatungsgesetzes, die ein öffentliches Amt ausüben. 226 Deren Tätigkeitbedarf gemäß Artikel 1 § 3 RBerG keiner Erlaubnis. Das Rechtsberatungsgesetzsteht demnach der Zuordnung von Schiedspersonen als Schlichter selbst für den Fallnicht entgegen, dass die Schlichtung Rechtsberatung im Sinne desRechtsberatungsgesetzes beinhaltet. Andere juristische Laien sind in Artikel 1 § 3RBerG nicht aufgeführt. Frei gestellt ist auch die Tätigkeit eines Schiedsrichters.Artikel 1 § 2 des Rechtsberatungsgesetzes führt hierzu folgendes aus:„Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme derTätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.“Hieraus ist unter Umständen abzuleiten, dass eine schlichtende Tätigkeit von derErlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes befreit ist. 227 Ob die Schlichtung oderdie Mediation Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bleibtweiterhin umstritten. 2283.4.5 Schlichtungsordnung SOBauDie Schlichtungsordnung SOBau stellt ein Verfahren nach der Schlichtungs- undSchiedsordnung für Baustreitigkeiten der ARGE Baurecht im DAV dar. Die SOBauverfolgt das Ziel, den an Bauvorhaben Beteiligten eine zeitgemäßeVerfahrensordnung zu geben, um Konflikte aus Bauverträgen ohne die Einschaltungvon staatlichen Gerichten lösen zu können. Dabei sieht die SOBau keininstitutionelles Schiedsgericht oder fest installierte Schlichtungsstelle vor. Es handeltsich um ein Ad-hoc-Gerichtsverfahren, bei dem die Schlichtungsstelle je nach Bedarf226 Rennen/Caliebe, Kommentar zum RBerG, Artikel 1 § 3, Rdn. 19227 Duve, Anmerkung zum Urteil des OLG Rostock vom 20.06.2001, BB 2001, 1871, 1872228 Maunz, Der außergerichtliche obligatorische Streitschlichtungsversuch gemäß § 15 a EGZPO, 5891

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