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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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4.7.2 Qualifikation des BaujuristenDie Qualifikationsansprüche an den durch die Parteien einvernehmlich zubestimmenden Juristen sind auf Grund seiner ebenfalls bedeutsamen Rolle imStreitbeilegungsverfahren in gleich hoher Weise wie bei dem Baubetriebsexpertenanzusetzen. In Bezug auf die fachlichen Qualifikationen ist der Anforderung derArbeitsgemeinschaft Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) Rechnung zutragen. Im Detail wird hierzu auf 3.4.4 verwiesen.Bei der persönlichen Qualifikation sind bei der Auswahl die gleichen Maßstäbe, wiebei dem Baubetriebsexperten anzusetzen.4.7.3 Vergütung des ExpertengremiumsIm Rahmen des Streitbeilegungsmodells wird das Expertengremium direkt nachVertragsabschluss durch die Parteien einvernehmlich bestimmt. Bei den dabei mitdem Juristen und dem Baubetriebsexperten abzuschließenden Verträgen wird nebender Definition der Aufgaben auch die Vergütungsthematik geregelt. Die Vergütungerfolgt in Form von Stunden- oder Tagessätzen. Die Höhe der Vergütung richtet sichnach der jeweiligen Qualifikation des Experten und der jeweiligen Marktlage. AufGrund der hohen Qualifikationsanforderung sind Stundensätze von 150,00 € bis400,00 € zu erwarten. Die Tätigkeit der Experten wird in einem monatlichenRhythmus entsprechend des geleisteten Aufwands vergütet.169

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