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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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3.4.3 SchlichtungsvereinbarungBereits bei Abschluss des Bauvertrages können die Parteien eineSchlichtungsvereinbarung treffen und diese in den Bauvertrag aufnehmen. 215Sollte eine Partei eine Schlichtungsvereinbarung als Bestandteil allgemeinerGeschäftsbedingungen vorgesehen haben und diese als AGB vertraglich vereinbartworden sind, so ist nach dieser Schlichtungsvereinbarung zu verfahren. 216 Neben derdirekten Vereinbarung im Vertrag besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahrenbei Entstehung der Meinungsverschiedenheiten zu vereinbaren. Dies kann entwederindividuell oder durch Bezugnahme auf eine bereits vorhandene Verfahrensordnungerfolgen. Für Bauschlichtungen bietet sich hierfür die Bezugnahme auf die SOBauan, die in den §§ 8-10 Regelungen zum Schlichtungsverfahren enthält.Die Parteien sollten sich ebenfalls darüber einig werden, ob die Durchführung desSchlichtungsverfahrens zwingende Voraussetzung für den Zugang zu staatlichenGerichten sein soll oder die Durchführung freigestellt ist. Damit eine schnelleStreitbeilegung verfolgt werden kann, sollten die Parteien bereits in derSchlichtungsvereinbarung die gemeinsame Benennung eines Schlichters vorsehen.Sollten die Parteien das Ziel verfolgen, aufgrund der Komplexität einesBauvorhabens mehrere Schlichter einzusetzen, so sind diese ebenfalls bereits in derSchlichtungsvereinbarung zu benennen. Sind mehrere Schlichter benannt, solltendiese verschiedenen Berufsfachrichtungen angehören, damit ein breites Spektruman Fachwissen verfügbar ist. 217 Ist eine gemeinsame Benennung des Schlichtersnicht möglich, sollte hierzu vereinbart werden, dass eine neutrale dritte Stelleinnerhalb einer Frist die Benennung eines Schlichters vornimmt.215 Zerhusen, Alternative Streitbeilegung im Bauwesen, 75 f.216 BGH, IBR 2002, 141217 Zerhusen, Alternative Streitbeilegung im Bauwesen, 7688

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