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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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eim komplexen Langzeitvertrag keine konkreten Pflichten oder Obliegenheiten derParteien ableitet, ist sein Verständnis des Kooperationsbegriffes eher deskriptiverNatur.Bei Verträgen, die keine Kooperation erfordern, kann es sich nicht um komplexeLangzeitverträge handeln, da Kooperation eines der Charakteristika desVertragstypus ist. Kooperation ist erforderlich, um den Leistungserfolg deskomplexen Langzeitvertrages – die Realisierung des Projektes durch denAuftragnehmer und die Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber –sicherzustellen. 111Dieses Kooperationsverständnis deckt sich mit dem von Kniffka, der Kooperationallgemeiner als Zusammenwirken der Vertragsparteien zur Erreichung desgemeinsam verfolgten Vertragszweckes definiert. 112 Die Notwendigkeit derKooperation ergebe sich aus dem Inhalt des Vertrages. Bereits bei dessenAbschluss leitet Kniffka Informations-, Mitwirkungs- und Verhandlungspflichten und -obliegenheiten ab.Heiermann definiert Kooperation als das möglichst einvernehmlicheZusammenwirken der Vertragspartner zur Erreichung des gemeinsamenVertragszieles, der Herstellung eines mangelfreien Bauwerkes unter denvereinbarten Prämissen, insbesondere Kosten- und Termineinhaltung. 113 ZurKooperation gehören das gegenseitige Verständnis für die Interessen des jeweilsanderen Vertragspartners und eine aktive Beteiligung an der Verfolgung desgemeinsamen Vertragszweckes.Nach Vygen ist das Kooperationserfordernis ein Ausdruck der besonderen Natur desBauvertrages, die insbesondere ein vertrauensvolles Zusammenwirken vonAuftraggeber und Auftragnehmer verlangt, wobei jeder aus dem ihm111 Fuchs, Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien, 67112 Kniffka, Die Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien im BauvertragJahrbuch Baurecht 2001, 1, 3113 Heiermann, Der neue Kooperationsgedanke am Bau im Lichte der aktuellen Rechtssprechung,Teil 1; Baumarkt und Bauwirtschaft, 3/2002, 2837

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