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Dokument_1.pdf (1553 KB) - Bauhaus-Universität Weimar

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5.2 Vereinbarung des Streitbeilegungsmodells5.2.1 Festlegung auf das StreitbeilegungsmodellZur grundsätzlichen Festlegung auf das Streitbeilegungsmodell sind zwei Wegevorgezeichnet. Entweder gibt der Auftraggeber durch seine Ausschreibung dieVerwendung des Streitbeilegungsmodells vor oder der Auftragnehmer schlägt diesesin Form eines Nebenangebots vor. Auf die Thematik der Wertung desNebenangebots bei öffentlichen Auftraggebern wird im Weiteren der Arbeiteingegangen.Unabhängig davon, wie das Streitbeilegungsmodell in das Vergabeverfahreneingeführt wird, hat vor Vergabe bzw. vor Vertragsabschluss die endgültigeFestlegung auf das Expertengremium zu erfolgen, bestehend aus demBaubetriebsexperten und dem Baujuristen. Durch die frühzeitige Festlegung undvertragliche Bindung des Expertengremiums ist sichergestellt, dass bei Auftreteneines Streitfalles keine unnötig langen Vorlaufzeiten erforderlich werden. Sollten dieVertragspartner feststellen, dass sich ein Mitglied des Expertengremiums bei derAusübung seiner Tätigkeit als Fehlbesetzung darstellt, ist bei Einvernehmlichkeitzwischen den Parteien der Austausch der entsprechenden Person möglich. Um denGesamtverfahrensablauf nicht zu verzögern, haben sich die Parteien vor demendgültigen Austausch auf einen neuen Experten zu einigen und diesen vertraglichzu binden.Da sich Streitigkeiten auch auf Dritte am Bau auswirken können, muss dasStreitbeilegungsmodell in den weiteren Verträgen als separates Verfahren zwischenden jeweiligen Parteien vereinbart werden. Der Bauherr/Auftraggeber hat somit füralle durch ihn beauftragten und im Bauablauf tätigen Unternehmen entsprechendeszu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dies bei der Vergabe von Leistungen anNachunternehmer zu beachten. Gleichzeitig muss er auch seine Nachunternehmerverpflichten, das Streitbeilegungsmodell mit deren Nachunternehmern im Vertrag zuvereinbaren.178

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