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Themis, Dike und Verwandtes; ein Beitrag zur Geschichte der ...

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106<br />

Da-<br />

teien, die in ähnlicher "Weise mit <strong>ein</strong>an<strong>der</strong> concurrirten wie<br />

die ör/Mi <strong>der</strong> verschiedenen Eichter 1<br />

), konnten deshalb auch<br />

ebenso genannt werden, <strong>und</strong> namentlich konnte so genannt<br />

werden <strong>der</strong> Anspruch des Klägers, <strong>zur</strong> Klage formulirt, 2<br />

)<br />

da er <strong>ein</strong>seitig <strong>ein</strong>e Sache vor Gericht bringt <strong>und</strong> deshalb<br />

viel bestimmter dem Urtheil des Richters vorgreift (nament-<br />

lich in den aycoveg Tiprpoi). Ebenso konnte aber auch das<br />

ganze Gerichtsverfahren heissen, 3 ) da es von Anfang auf<br />

die 6ix?j des Richters hinzielt <strong>und</strong> historisch angesehen nur<br />

<strong>ein</strong>e Erweiterung <strong>der</strong> ursprünglich <strong>ein</strong>facheren, in <strong>der</strong> rich-<br />

terlichen Entscheidung concentrirten Handlung ist.<br />

"Wer sich freilich nur an die Etymologie <strong>der</strong> öly.r\ als<br />

des Schlages 4 ) hielte, könnte unter Berufung auf das la-<br />

t<strong>ein</strong>ische ,.hostimentum" dazu kommen die Vergeltung als<br />

bei Eur. El. 1051). Es ist <strong>ein</strong> (-wenn auch nur vorläufiges) Richten in<br />

eigener Sache, als solches aber nicht nothwendiger Weise <strong>ein</strong>e Vergewaltigung<br />

des Rechtes (wie das „jus sibi dicere" des Gothofredus, Cod.<br />

Theod. ed. Ritter I S. 258b). Eine Weise, auf die das Richten in eigener<br />

Sache zulässig war, ist erörtert Hirzel „Eid" S. 3S, 1. Ein interessantes<br />

Beispiel bietet Menelaos (II. 23, 579 f.), <strong>der</strong> im Streit mit Antilochos,<br />

obgleich selbst Partei, doch dem Urtheil <strong>der</strong> eben bestellten Richter<br />

(573f.) vorgreift mit <strong>ein</strong>em ahxbq Sixäoio. Auch das Medium öixä^eo&ai,<br />

indem es das Prozessiren bedeutet, setzt damit das Wesen desselben<br />

in das Veranlassen <strong>ein</strong>er richterlichen Entscheidung, des 6ixdt,eiv.<br />

!) Excurs II. Ausserdem o. S. 69, 3. Bei Aeschyl. Choeph. 448 Kirch.<br />

'Aqtjq v<br />

Aqsi gvfißaXei, Aixq Jixa. Und schon bei Hesiod W. u. T. 272 ist die<br />

tiei^mv öixrj die siegende. Aehnlich spricht von fieyäla ölxaia Isaios 11, 34.<br />

So wie hier tritt dann auch sonst in <strong>der</strong> nüchternen Sprache <strong>der</strong><br />

Redner das Slxaiov an die Stelle <strong>der</strong> alterthümlichen <strong>und</strong> poetischen<br />

öixr h wird aber im Uebrigen ebenso wie diese comparativ gefasst, daher<br />

dixaiözEQa bei Isaios 6, 3, öixaiozeQog 9, 27 <strong>und</strong> die beson<strong>der</strong>en ölxaia<br />

<strong>ein</strong>er jeden <strong>der</strong> streitenden Parteien bei Demosth. 8, 9 Aeschin. 1, 196.<br />

Bedenkt man, dass dixrj auch den Prozess bedeutet (Anm. 3), so sind<br />

die Bedeutungen hier in ähnlicher Weise ver<strong>ein</strong>igt, wie in sqiq, das<br />

bei Aesch. Suppl. 620 Kirch, {ariixioaavzeq sgiv ywaixCbv) die <strong>ein</strong>e <strong>der</strong><br />

streitenden Parteien <strong>und</strong> ihre Sache bedeutet.<br />

2 ) Meier-Schömann A. Pr. 2 192. Die Göttin JIxtj selber als Klägerin<br />

bei Hesiod. W. u. T. 258 ff. Auch sonst finden wir Worte, die eigent-<br />

lich <strong>ein</strong>e Thätigkeit des Richters bezeichnen, auf den Kläger über-<br />

tragen: Lipsius Attisch. Recht I 55, 6. „Punire" vom Kläger: Juvenal<br />

16, 13.<br />

3 ) Meier-Schömann A. Pr. 2 192. Als beson<strong>der</strong>s deutliches Beispiel<br />

wird angeführt Piaton Phaidon 58B.<br />

*) 0. S. 94 f.

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