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Themis, Dike und Verwandtes; ein Beitrag zur Geschichte der ...

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Recht <strong>und</strong> Vortheil. 203<br />

Göttern angedrohte Strafen 1<br />

), ist die neue ganz vermenschlicht,<br />

wird durch menschliche Macht gehalten <strong>und</strong> zum<br />

Wohle <strong>der</strong> Menschen ausgeübt. Das Recht tritt dem<br />

Nutzen näher. Nach ältester Vorstellung lag das aus gött-<br />

licher Quelle herfliessende Recht im Streit mit dem natürlichen<br />

Ziele menschlichen Strebens, dem Vortheil, <strong>und</strong>Recht <strong>und</strong> Vor- ^orthen d<br />

theil (xtQÖoo) sind deshalb althergebrachte Gegensätze.-) Jetzt<br />

ersch<strong>ein</strong>t innerhalb <strong>der</strong> Rechtsgem<strong>ein</strong>schaft des Staates, die<br />

nach ihrem Wesen <strong>und</strong> Werth erstjetzt gewürdigt <strong>und</strong> allgem<strong>ein</strong><br />

als <strong>ein</strong> Segen des Menschen empf<strong>und</strong>en wird, auch das <strong>ein</strong>-<br />

zelne dazu beitragende Recht als den Menschen heilsam<br />

<strong>und</strong> zuträglich. 3 ) In populär ungenauer Wesensbestimmung<br />

*) Heber Deposita (o. S. 187) schienen die Götter zu wachen,<br />

denen man sie deshalb geradezu <strong>zur</strong> Aufbewahrung übergab :<br />

Meier-Schö-<br />

mann A. Pr. 2 S. 702, 625. Xenoph. Anab. V 3, 6. Der beson<strong>der</strong>s eclatant<br />

sch<strong>ein</strong>ende Fall des Glaukos (o. S. 187) ist insofern nicht ganz<br />

<strong>ein</strong>fach, als es sich dabei nicht bloss um Rückgabe des Depositums<br />

son<strong>der</strong>n zugleich um das Halten <strong>ein</strong>es geschworenen Eides handelte.<br />

Vollends Hesiod weiss sich selber <strong>und</strong> An<strong>der</strong>n, denen die äixtj ver-<br />

weigert wird, k<strong>ein</strong>en an<strong>der</strong>n Rath als in <strong>der</strong> Berufung auf Zeus, <strong>der</strong><br />

die Ungerechten, <strong>und</strong> namentlich die ungerechten Richter, mit ver-<br />

dienter Strafe treffen wird: s. auch o. S. 159.<br />

2 ) Dass ölxtj <strong>und</strong> xsgöog bei den Tragikern Gegensätze sind, hat<br />

Elmsley bemerkt <strong>zur</strong> Med. 86. Aber schon früher wurden ähnliche<br />

M<strong>ein</strong>ungen laut. Durch xtoSoc werden die Menschen zum Unrecht ver-<br />

leitet, klagen Hesiod (W. u. T. 323 Rz.) <strong>und</strong> Theognis (823); <strong>und</strong> bei<br />

beiden sehen wir den Gerechten von Annuth gedrückt, den Ungerechten<br />

des erstrebten Gewinnes froh (bei Hesiod den Bru<strong>der</strong> des Dichters;<br />

allgem<strong>ein</strong>er Theognis 743 ff.). Vgl. auch o. S 124, 5. 173. Entsprechend<br />

<strong>der</strong> ursprünglich beschränkteren Auffassung des Rechts <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ge-<br />

rechtigkeit (o. S. 185 f.) ist auch <strong>der</strong> Gegensatz hierzu zunächst <strong>der</strong><br />

Vortheil, <strong>der</strong> in Besitz <strong>und</strong> Gewinn äusserer Güter bestehend den Un-<br />

gerechten, Richtern wie Privaten, zufiiesst. Indem die Sphäre des<br />

Rechts sich erweiterte, erstreckte sich auch <strong>der</strong> Gegensatz auf <strong>ein</strong><br />

weiteres Gebiet <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ungerechte war fortan nicht bloss in <strong>ein</strong>zelnen<br />

Fragen des Besitzes son<strong>der</strong>n in Fragen <strong>und</strong> Verhältnissen aller Art<br />

dem Gerechten gegenüber im Vortheü, s<strong>ein</strong> ganzes Leben schien in<br />

je<strong>der</strong> Hinsicht den Vorzug zu verdienen <strong>und</strong> nach gem<strong>ein</strong>en Begriffen<br />

glücklicher zu s<strong>ein</strong> (Piaton Rep. II 358 C: noXv yao äfielvwv aoa 6 xov<br />

äölxov tj 6 xov öixalov ßloq, ioq Xeyovatv). Ueberwiegen des xsQÖoq<br />

in <strong>ein</strong>em Zeitalter, das man relativ <strong>ein</strong> rechtloses nennen kann, o. S. 169.<br />

3 ) Innerhalb dieses Rechtsorganismus wurde auch das in <strong>der</strong><br />

Strafe sich verkündende Recht <strong>zur</strong> Abschreckung d. h., wie Aristot.<br />

Polit. H 12 p. 1274b 23 sagt, <strong>der</strong> Gesetzgeber hatte auch mit ihr nur<br />

das GVfiipsQOV im Auge o. S. 201 f.

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