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Themis, Dike und Verwandtes; ein Beitrag zur Geschichte der ...

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128<br />

<strong>Dike</strong>.<br />

<strong>und</strong> Pflichten bestehen kann. 1<br />

)<br />

Der freie Verkehr zwischen<br />

Solchen wird durch die öixrj geregelt, die das Maass <strong>der</strong><br />

Ansprüche bestimmt <strong>und</strong> so jenes ihr wesentliche Geben<br />

<strong>und</strong> Empfangen herbeiführt. Immer liegt hier <strong>ein</strong>e richter-<br />

liche Entscheidung, wirklich o<strong>der</strong> gedacht, zu Gr<strong>und</strong>e. 2<br />

)<br />

Wo diese nicht hinreicht, hört auch die 6lx?] auf; niemals<br />

sind daher die Befugnisse von Beamten öixai genannt worden,<br />

weil sie nicht durch Richterspruch festgesetzt werden;<br />

wohl aber konnten sie jura heissen 3 ), weil ihre Quelle, wie<br />

die aller jura, die oberste Gewalt des populus ist. 4 ) Die<br />

Verschiedenheit zwischen jus <strong>und</strong> öixrj ist also <strong>ein</strong>e tief-<br />

gehende, da sie sich aus dem Ursprung bei<strong>der</strong> ableitet. 5 )<br />

') Aristot. Eth. Nik. V 10 p. 1134a 26 ff. Gerade auf solche Ver-<br />

hältnisse, in denen die eigenthümliche Bedeutung des jus beson<strong>der</strong>s<br />

kräftig <strong>und</strong> <strong>ein</strong>leuchtend hervortritt, wie des Hausherrn zu s<strong>ein</strong>er fa-<br />

niilia, ist die öixrj nur in <strong>ein</strong>em verkümmerten Sinne anwendbar, nur<br />

<strong>ein</strong> xl öixawv xal xad-' öfxotöirjxa ersch<strong>ein</strong>t hier (a 29 f.), <strong>und</strong> zwar in<br />

dem Maasse als auch dem beherrschten Theile nicht alle Rechte fehlen,<br />

im Verhältniss <strong>zur</strong> Frau daher mehr als in dem zu den Kin<strong>der</strong>n <strong>und</strong><br />

Sklaven (b 15 f.).<br />

2 ) Auf die daher Aristoteles immer wie<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückkommt, a.a.O. a31<br />

ij yaQ öixtj XQiaiq xov öixalov xal xov aöixov <strong>und</strong> vielleicht auch Polit.<br />

I 2 p. 1253 a 38, wo man freilich hat än<strong>der</strong>n wollen.<br />

3 ) Z. B. jus decurionis Dig. 50, 2, 6, 5, augurum jus Cicero De<br />

leg. 2, 31 ; auffallend <strong>und</strong> fast missbräuchlich imperii jus Verr. 4, 21.<br />

4<br />

) Mommsen Staatsr. 114 1 S. 310, 2. Auch das jus, insofern es<br />

die volle Eigenthumsgewalt bedeutet, kann durch Richterspruch nicht<br />

ursprünglich verliehen son<strong>der</strong>n nur geschützt <strong>und</strong> wie<strong>der</strong>hergestellt<br />

werden: daher auch diese Bedeutung <strong>der</strong> öixrj fremd blieb.<br />

5 ) Leist Graeco - ital. Rechtsgesch. S. 510 ff. sch<strong>ein</strong>t mir den Unter-<br />

schied bei<strong>der</strong> zu verwischen, indem er beide in <strong>der</strong> Vorstellung <strong>ein</strong>es<br />

aus gerichtlichem Verfahren entspringenden Rechtes aufgehen lässt.<br />

Ausser dem im Text Bemerkten spricht hiergegen auch die Bedeutung<br />

von jus, wonach es die Gesammtheit aller Rechte o<strong>der</strong> doch <strong>der</strong> Rechte<br />

<strong>ein</strong>es bestimmten Kreises (jus publicum, civile, sacrurn u. s. w. vgl.<br />

Dig. 1, 1) bezeichnet. Niemals hat öixrj diese Bedeutung (etwas An<strong>der</strong>es<br />

ist die öixrj bei Aristoteles o. S. 105, 3 als Rechtsordnung überhaupt<br />

<strong>und</strong> nicht als Summe <strong>ein</strong>zelner Rechte, vgl. auch o. Anm. 2; über xä<br />

f-Ttiöa/xia öixa auf <strong>der</strong> lokrischen Inschrift bei Cauer Del. 2 230 A s.<br />

L. Ott Beiträge <strong>zur</strong> Kenntniss des gr. Eids S. 111 f.), eher kann vöfxoq<br />

sie haben; denn so leicht <strong>und</strong> natürlich es ist <strong>ein</strong>e Reihe zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Einzelbestimmungen als den Ausdruck <strong>ein</strong>es obersten Willens<br />

o<strong>der</strong> Gesetzes zu fassen, so schwierig o<strong>der</strong> absurd ersch<strong>ein</strong>t es die Menge<br />

<strong>der</strong> <strong>ein</strong>zelnen öixai in <strong>ein</strong>er General -Entscheidung zusammenzufassen.

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