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Themis, Dike und Verwandtes; ein Beitrag zur Geschichte der ...

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Ursprüngliche Bedeutung. 59<br />

Schöffen wesentlich waren <strong>und</strong> ihre Weisungen für die<br />

Richter bindend machten. 1<br />

) Aber auch die verschiedene<br />

Entwicklung, die die Bedeutungen <strong>der</strong> beiden Worte,<br />

Weise <strong>und</strong> ölx?], genommen haben, räth dazu sie nicht zu<br />

rasch in begrifflichen Zusammenhang zu bringen: denn<br />

wenn Weise sich auch gelegentlich bis <strong>zur</strong> Satzung gekräftigt<br />

zu haben sch<strong>ein</strong>t,-) so ist sie doch niemals bis zum<br />

Princip alles Rechts vertieft worden wie die öixrj.<br />

Man muss schon stark im Banne <strong>ein</strong>es Vorurtheils<br />

stehen um trotz solcher Bedenken zu behaupten, dass alles<br />

Recht <strong>und</strong> auch das Recht <strong>der</strong> Griechen s<strong>ein</strong>en Ursprung<br />

aus <strong>der</strong> Sitte genommen habe <strong>und</strong> diese Entwicklung des<br />

Rechts sich auch in den wechselnden Bedeutungen des<br />

Wortes öixrj spiegeln müsse. Dass altes Herkommen den<br />

Griechen heilig war <strong>und</strong> namentlich in heiligen die Religion<br />

angehenden Verrichtungen, bedarf nicht erst des Beweises:<br />

das verkündet schon <strong>der</strong> hesiodische Vers, <strong>der</strong> beim Opfern<br />

<strong>der</strong> alten Sitte als <strong>der</strong> besten zu folgen räth. 3 ) Vor Gericht<br />

aber, <strong>der</strong> eigentlichen Stätte <strong>der</strong> öixrj, hatte es nicht die-<br />

selbe Geltung, 4 ) <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e diente es, soweit wir<br />

sehen, nicht als die all<strong>ein</strong> entscheidende Norm beim Finden<br />

des Urtheils, weshalb auch <strong>der</strong> attische Richtereid darauf<br />

als etwa in Roni, ganz abgesehen davon, dass sie sich mit <strong>ein</strong>er rohen<br />

Empirie begnügt zu haben sch<strong>ein</strong>t, die das verächtliche Urtheil des<br />

Aristoteles Eth. Nik. V 12 p. 1137 a 11 f. vollkommen rechtfertigen<br />

würde.<br />

i) Wie die Weisungen <strong>der</strong> Priester o. S. 58, 2. — Auch<br />

die Prozess-Instruction des Magistrats (Leist Graeco-ital. Rechts-<br />

gesch. S. 513) lässt sich doch nur in unvollkommener Weise ver-<br />

gleichen, da gerade das Wesentliche, die TJrtheilfindung, fehlt (Rudorff<br />

zu Puchta Institt. 9 I 426b). Am nächsten kommen den Rechtsweisungen<br />

<strong>der</strong> Schöffen noch die responsa <strong>der</strong> römischen Jurisconsulti<br />

o<strong>der</strong> beim Strafverfahren des Magistrats das consilium, an dessen<br />

Spruch <strong>der</strong>selbe jedoch k<strong>ein</strong>eswegs geb<strong>und</strong>en war (Mommsen Staats-<br />

recht 13 319. Strafrecht 150, 3).<br />

2 ) Althochd. wizzöd = Gesetz, Gebot. „Gottes Wort sollen wir<br />

glauben <strong>und</strong> ihm nicht Weise noch Maass setzen" Luther Werke (Er-<br />

langen) 30, 30.<br />

3 )<br />

a £ig xe Ttöhg QsQyoi, vö,uoq 6' aQ'/aloq aQiaxoq : Hesiod fr. 248 R. —<br />

4 ) Über die ayQ

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