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Themis, Dike und Verwandtes; ein Beitrag zur Geschichte der ...

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Die Richter. gg<br />

Aehnlich den Schöffen, bis zum Verwechseln, sind auch<br />

die richtenden Geronten des Achilles-Schildes. ')<br />

Oeffentlich<br />

vor allem Volk sitzen sie da, <strong>der</strong> Einzelne erhebt sich um s<strong>ein</strong><br />

Urtheil zu begründen, 2 ) wetteifernd thun sie ihren Spruch; 3<br />

)<br />

die Entscheidung aber, wessen Spruch <strong>der</strong> beste sei, schien<br />

Neuern 4 ) bei dem Volke zu liegen, das laut genug s<strong>ein</strong>e<br />

M<strong>ein</strong>ung zu erkennen giebt, so wie im deutschen Gerichts-<br />

verfahren bei <strong>der</strong> umstehenden Gem<strong>ein</strong>de, die ebenfalls,<br />

durch Waffenrühren o<strong>der</strong> durch Zuruf, sich zu äussern<br />

pflegte. 5 ) Doch geschah bei dieser Auffassung <strong>der</strong> home-<br />

rischen Szene dem Volke zu viel Ehre, den Geronten zu<br />

wenig. Eine entscheidende Stimme, wie man sie ihm für<br />

diesen Fall geben wollte, gebührt in homerischen Zeiten<br />

dem Volke überhaupt noch nicht gegenüber Fürsten <strong>und</strong><br />

Geronten, 6 ) hier ersch<strong>ein</strong>t es dazu um so weniger berechtigt,<br />

als es nicht in s<strong>ein</strong>er Gesammtheit auftritt son<strong>der</strong>n von<br />

vorn her<strong>ein</strong> 7 ) in zwei Parteien gespalten ist, es kann daher<br />

höchstens dienen durch s<strong>ein</strong>e Anwesenheit die Oeffentlichkeit<br />

des Gerichtsverfahrens zu charakterisiren. 8 ) Dagegen<br />

xqIviov veixea 7io).).a SixaZofttvcov altyibv (Od. 12, 440). Nicht besser<br />

erging es Moses nach 2 Mos. 18, 13: Des an<strong>der</strong>n Morgen setzte sich<br />

Mose, das Volk zu richten; <strong>und</strong> das Volk stand um Mose her vom<br />

Morgen an bis zum Abend.<br />

i) II. 18, 497 ff.<br />

2) Grimm RA* II 409 f.<br />

3) S. Excurs Dl.<br />

4) Fäsi z. B.<br />

5) Grimm RA 4 D. 383 f. 501.<br />

6 ) Meier-Schömann A. Pr. 2 S. 5 f.<br />

7 ) Dies ist zu betonen, dass die Xaol cT cifuporeQio&ev snrjnvov,<br />

äfxcplq aQwyoi; von vornher<strong>ein</strong> <strong>und</strong> offenk<strong>und</strong>ig sind sie als Helfer <strong>der</strong><br />

ha<strong>der</strong>nden Parteien auf dem Platze. Sie unterscheiden sich hierdurch<br />

wesentlich von parteiischen Richtern, von denen es mit ähnlicher Wendung<br />

D.. 23, 574 heisst dass sie ihr Urtheil fällen in' aQ(oy%, die sich<br />

aber als parteiische erst durch ihren Spruch verrathen <strong>und</strong> nicht schon<br />

bei Beginn <strong>der</strong> Verhandlung.<br />

8 ) Das Volk anwesend vor Gericht, aber nicht richtend, auch bei<br />

Hesiod Th. 84 <strong>und</strong> Aesch. Eum. 556 f. Kirch, (wo die Bezeichnung als<br />

oxQaxöq <strong>und</strong> das Trompetensignal [vgl. schol. z. St. u. Demosth. 18, 169,<br />

ausserdem Chr. Ostennann De praeconibus S. 70f. 99] wohl nur zufällig<br />

an die waffentragende Volksgem<strong>ein</strong>de <strong>der</strong> Deutschen erinnert, Grimm<br />

RA 4 I 400 f. II 376. 383 ff). Anwesenheit des Volkes vor Gericht, aber<br />

ohne dass es entscheidend <strong>ein</strong>greift, for<strong>der</strong>t Piaton Gess. IX 855 D.

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