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Themis, Dike und Verwandtes; ein Beitrag zur Geschichte der ...

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Das Recht <strong>ein</strong> Vertrag. 207<br />

mopolitismus behagen, entsprach aber wenig den althelle-<br />

nischen Staatsgebilden, die überall in ihren Verfassungen<br />

noch die Spuren ehemaliger Parteikämpfe trugen o<strong>der</strong> bei<br />

<strong>der</strong>en Angehörigen doch die Erinnerung an solche noch<br />

nicht erloschen war. 1<br />

)<br />

Aber auch die Auffassung des Staates lediglich als <strong>ein</strong>es<br />

Naturproduktes 2 ) o<strong>der</strong> auch als <strong>ein</strong>er göttlichen Institution 3<br />

)<br />

lag zu weit von den Verhältnissen <strong>der</strong> damaligen Gegenwart<br />

ab, um im 5ten <strong>und</strong> 4ten Jahrh<strong>und</strong>ert, o<strong>der</strong> auch schon<br />

früher, populär zu s<strong>ein</strong>. 4 ) Selbst <strong>ein</strong> Aristokrat wie Piaton<br />

hat sich <strong>der</strong> Vertragstheorie bequemt, 5 ) die in Sparta beson<strong>der</strong>s<br />

deutlich als allgem<strong>ein</strong>e M<strong>ein</strong>ung sich k<strong>und</strong> gab<br />

<strong>und</strong> in <strong>der</strong> Vereidigung <strong>der</strong> Könige <strong>und</strong> Ephoren sogar<br />

offiziellen Ausdruck gef<strong>und</strong>en hatte. An dem menschlichen<br />

serpit sensirn foras, cognationibus primum, tum affinitatibus, d<strong>ein</strong>de<br />

amicitiis, post vicinitatibus , tum civibus et iis, qui publice socii atque<br />

amici sunt, d<strong>ein</strong>de totius complexu gentis bumanae ; quae animi affectio<br />

suum cuique tribuens atque hanc, quam dico, societatem conjunctionis<br />

huinanae munifice et aeque tuens justitia dicitur etc. Vgl. Madvig zu<br />

III 62. Dasselbe war schon de fin. II 45 gesagt <strong>und</strong> zwar unter Be-<br />

rufung auf den 9. platonischen Brief (an Archytas). Hier wird aller-<br />

dings <strong>ein</strong>e ähnliche Ansicht geäussert, wenn sie auch den Ver<strong>ein</strong>igungs-<br />

trieb nicht so ins Ungemessene steigert; für platonisch darf dieselbe<br />

aber um so weniger gelten, als xb rä avvov ngäzzeiv hier nicht in dem<br />

Sinne gesagt ist, den wir aus <strong>der</strong> Republik kennen, also um die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Bürgerp flicht zu bezeichnen, son<strong>der</strong>n im Gegensatz dazu<br />

die Isolirung des Einzelnen <strong>und</strong> die Beschränkung auf s<strong>ein</strong>e Privatinteressen<br />

ausdrückt o. S. 195, 6. 196, 3. Auch auf die aristotelische An-<br />

sicht, nach <strong>der</strong> <strong>der</strong> Mensch <strong>ein</strong> £wov TtoXirixdv sei, wird von Cicero de<br />

fin. V 66 Bezug genommen; aber auch mit dieser deckt sich die frag-<br />

liche Ansicht nicht, son<strong>der</strong>n sch<strong>ein</strong>t eher <strong>ein</strong>e Entstellung o<strong>der</strong> Aus-<br />

artung <strong>der</strong>selben zu s<strong>ein</strong>.<br />

1<br />

) 0. S. 174. 176 f.<br />

2 ) Mit welcher Auffassung Pufendorf De jure nat. VI 2, 4 die<br />

Vertragstheorie zu ver<strong>ein</strong>igen weiss, indem er den „consensus tacitus"<br />

zu Hufe nimmt.<br />

3) Abh. d. sächs. Ges. d. Wiss. phüol. hist. Cl. XX S. 27. 45.<br />

*) Vgl auch Abh. d. sächs. Ges. d. Wiss. phüol. hist. Cl. XX S. 45.<br />

5 ) Nämlich was den Ursprung des Staates betrifft. Freüich hielt<br />

er es nicht, wie Lykophron (über den vgl. Aristot. Pol. IH 9 p. 1280b 10.<br />

Rehm Gesch. d. Staatsrechtswissensch. S. 14) <strong>und</strong> dessen zahlreiche<br />

M<strong>ein</strong>ungsgenossen in alter <strong>und</strong> neuer Zeit, für die letzte <strong>und</strong> höchste<br />

Aufgabe des Staates <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>er Gesetze die Bürger in ihren Rechten<br />

zu schützen.

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