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Themis, Dike und Verwandtes; ein Beitrag zur Geschichte der ...

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Verschiedene Bedeutungen von öixr\. 107<br />

den ursprünglichen Begriff anzusehen; 1<br />

) aber die <strong>Geschichte</strong><br />

des Wortes öixi] steht im Wege, die uns Vergeltung als die<br />

spätere, noch nicht homerisch-hesiodische, Bedeutung zeigt, 2<br />

)<br />

<strong>und</strong> nicht bloss die <strong>Geschichte</strong> son<strong>der</strong>n auch die Bedeu-<br />

tungsfülle <strong>der</strong> ölxf], die sich so aus <strong>der</strong> Vergeltung schwer-<br />

lich entwickeln konnte: 3 ) so sehr daher die Griechen die<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Vergeltung im Recht anerkannten, 4 ) so haben<br />

sie doch nicht schon von Anfang darin das Wesen alles<br />

Rechtes gesehen 5 ) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rechtsgedanke hat, bei ihnen<br />

wenigstens, nicht den Lauf genommen, den mo<strong>der</strong>ne Philosophen<br />

ihm vorschreiben wollen. )<br />

Noch von <strong>ein</strong>er an<strong>der</strong>en Seite angesehen ersch<strong>ein</strong>t das<br />

1<br />

) „hostiraentuni" erklärt Festus 102 Müll, durch „beneficii pen-<br />

satio" vgl. Plautus Asin. 172 par pari datuni hostimentum, opera pro<br />

pecunia. Eigentlich aber ist es <strong>der</strong> Schlag von „hostire", das so viel<br />

als treffen, verletzen, dann, wie „ferire" (cod. Just. XI 12, 2), auch<br />

strafen bedeutet, wie Pacuv. fr. 345 Ribb. 3 „nisi coerceo protervitatem<br />

atque hostio ferociam"; aber auch = aequare Festus 271 Müll., red-<br />

hostire eigentl. wie<strong>der</strong> schlagen = „referre gratiain" Festus 270 Müll.<br />

Vgl. noch Müller zu S. 102. So hätte auch aus <strong>der</strong> öixr], dem Schlag,<br />

als nächster Begriff die Vergeltung entstehen können. Indessen ist<br />

für unsere Auffassung <strong>der</strong> Sixrj in dem Bedeutungswandel von „hostimentum"<br />

<strong>und</strong> „hostire" nur so viel wichtig, dass auch hier <strong>ein</strong> Wort,<br />

das eigentlich den Schlag überhaupt bedeutet, hostimentum, <strong>ein</strong>ge-<br />

schränkt wird auf <strong>ein</strong>e beson<strong>der</strong>e Art des Schlages <strong>und</strong> so dazu gelangt<br />

<strong>ein</strong>e Rechtshandlung zu bedeuten, die Vergeltung, ähnlich wie<br />

in <strong>der</strong> dixrj <strong>der</strong> Schlag zunächst die richterliche Entscheidung <strong>und</strong><br />

dann, aber erst in zweiter Linie, auch die Vergeltung bezeichnet.<br />

2) 0. S. 57.<br />

3) O. S. 103. 104.<br />

*) Hirzel Der Eid S. 90 ff.<br />

5 ) O. S. 95, 4 wurde <strong>der</strong> Hesiodische Vers angeführt: ei de nä&oi<br />

rä x e'Qege, öixrj x' iSelcc yevoivo. Dieser Vers macht den Uebergang zu<br />

<strong>der</strong> späteren Auffassung <strong>der</strong> öixrj als <strong>der</strong> Vergeltung. Noch ist die<br />

Vergeltung nicht das Wesen <strong>der</strong> öixrj; letztere ist vielmehr auch hier<br />

noch die richterliche Entscheidung, aber freilich als Zweck <strong>und</strong> Wirkung<br />

dieser wird hier schon das dem Thun entsprechende Leiden o<strong>der</strong><br />

die Vergeltung bezeichnet.<br />

6 ) In <strong>der</strong> Vergeltung, genauer in <strong>der</strong> Abwehr des Unrechts fand<br />

Schopenhauer, Welt als Wüle 4 § 62 (Werke 2, 400 f.) Ursprung <strong>und</strong><br />

Wesen des Rechts. Die griechische öixr/ ging von <strong>der</strong> richterlichen<br />

Entscheidung aus, womit sich eher die M<strong>ein</strong>ung vonlhering, Vorgesch.<br />

d. Indoeurop. S. 72, ver<strong>ein</strong>igen Hesse, dass in <strong>der</strong> Frage von M<strong>ein</strong> <strong>und</strong><br />

D<strong>ein</strong> zuerst die festen Gr<strong>und</strong>linien des Rechts gezogen wurden.

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