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Bevor Sie beginnen - Staatliche Museen zu Berlin

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Deakzession und Aussonderung<br />

Definition<br />

Verwaltung bzw. Durchführung von Aussonderung (durch Abgabe oder Vernichtung des Objekts) und<br />

Deakzession (die formale Bewilligung und Dokumentation der Aussonderung).<br />

Mindeststandard<br />

Die Institution muss über eine Richtlinie verfügen, die die Aussonderung und Deakzession von Objekten<br />

regelt. Für weitere Informationen siehe Abschnitt <strong>Bevor</strong> <strong>Sie</strong> <strong>beginnen</strong> – Anforderungen an die<br />

Richtlinie.<br />

Das Verfahren für Deakzession und Aussonderung muss sicherstellen, dass:<br />

• die Entscheidung, ein Objekt aus<strong>zu</strong>sondern, entsprechend den bestehenden Richtlinien der<br />

Institution sorgfältig erwogen wird und alle maßgeblichen Belege und Beurteilungen<br />

einbezogen werden;<br />

• alle maßgeblichen Belege und Beurteilungen entsprechend der geltenden Rechtslage<br />

eingeholt werden;<br />

• die Institution alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, die dem Objekt <strong>zu</strong>grunde liegenden<br />

Eigentumsrechte <strong>zu</strong> ermitteln, sowie sicherstellt, dass bei der ursprünglichen Erwerbung keine<br />

hier relevanten besonderen Vertragsbedingungen verfügt worden sind;<br />

• die Entscheidung aus<strong>zu</strong>sondern nicht von einem Einzelnen getroffen und diese Handlung<br />

formal vom Träger der Institution gebilligt wird;<br />

• eine Objektübertragung vorrangig an eine anerkannte (z. B. eine vorläufig oder vollständig<br />

zertifizierte/registrierte) Institution in Erwägung gezogen wird;<br />

• der Besitztitel auf die empfangende Institution übertragen wird;<br />

• alle ausgesonderten Objekte als solche im Zugangsbuch gekennzeichnet sind;<br />

• alle <strong>zu</strong> zerstörenden Objekte in verantwortungsvoller Weise ausgesondert werden (so dass<br />

vermieden wird, dass z. B. unerwünschtes archäologisches Material <strong>zu</strong>künftige Archäologen<br />

irreführen kann);<br />

• alle Entscheidungen und Verfahrensschritte vollständig dokumentiert werden.<br />

SPECTRUM: The UK Museum Documentation Standard (deutsche Fassung) 209

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