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Bevor Sie beginnen - Staatliche Museen zu Berlin

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<strong>Bevor</strong> <strong>Sie</strong> <strong>beginnen</strong><br />

Vor dem Objekt<strong>zu</strong>gang<br />

Das Verfahren Vor dem Objekt<strong>zu</strong>gang stellt sicher, dass die Institution in der Lage ist, Rechenschaft<br />

über Erwerbungen oder avisierte mögliche Erwerbungen ab<strong>zu</strong>legen, noch bevor diese in den<br />

Verantwortungsbereich der Institution übergehen. Dies spielt für alle Arten von Feldforschungen eine<br />

Rolle, einschließlich derjenigen im Bereich Archäologie und Naturgeschichte.<br />

Das Verfahren Vor dem Objekt<strong>zu</strong>gang betrifft z. B. auch Nachlässe/Vermächtnisse und Auktionsankäufe<br />

sowie Angebote großer Gegenstände oder Sammlungen, die eine Beurteilung und somit ein Erfassen<br />

von Daten bereits im Vorfeld der Übernahme in den Verantwortungsbereich der Institution erforderlich<br />

machen. Es kann auch angewendet werden, wenn man sich eine Sammlungsübersicht verschaffen will.<br />

Das Verfahren Vor dem Objekt<strong>zu</strong>gang kann in Verbindung mit den folgenden Verfahren angewandt<br />

werden, bei denen die in Frage kommenden Objekte vor der Übernahme in die Institution beurteilt<br />

werden:<br />

• Zustandsbegutachtung<br />

• Sammlungspflege<br />

• Erwerbung<br />

• Nut<strong>zu</strong>ng von Sammlungen<br />

• Bestandsverwaltung<br />

• Standortverwaltung<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Importzoll und Mehrwertsteuer<br />

Wenn Institutionen beabsichtigen, Objekte <strong>zu</strong> importieren, müssen sie die rechtlichen Regelungen <strong>zu</strong><br />

Importzöllen und Mehrwertsteuer beachten.<br />

Um eine Zollbefreiung <strong>zu</strong> erreichen:<br />

• muss die Genehmigung der Zentralstelle des Bundes für Kulturgüter, Fachreferat K 42, beim<br />

Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorliegen;<br />

• müssen die Objekte von wissenschaftlichem, Bildungs- oder kulturellem Interesse sein und<br />

dürfen nicht <strong>zu</strong>m Handelsgut bestimmt sein;<br />

• müssen die Objekte beim Import auf direktem Wege an die Institution gesandt werden;<br />

• dürfen die Objekte nur für Ausstellungen unter der Verantwortung der Institution bestimmt sein;<br />

• müssen Unterlagen für die Objekte vorgehalten werden.<br />

Sorgfaltspflicht in Be<strong>zu</strong>g auf die Bekämpfung von illegalem Handel und Plünderungen*<br />

Die Institution muss Vorkehrungen treffen, um sicher<strong>zu</strong>stellen, dass sie nur ethisch unbedenkliche<br />

Objekte erwirbt, und Objekte <strong>zu</strong>rückweist, die illegal von archäologischen Stätten entnommen wurden,<br />

das Resultat von Plünderungen sind oder artengeschütztes Material enthalten. Um <strong>zu</strong> gewährleisten,<br />

dass die Institution dies tut, muss sie ihrer Sorgfaltspflicht (due diligence) nachkommen und alle<br />

relevanten Dokumente aufbewahren.<br />

Weiterhin verbieten die Denkmalschutzgesetze der Länder die ungenehmigte Suche nach und Bergung<br />

von archäologischen Funden. Die Denkmalschutzgesetze regeln weiterhin Eigentum und Verbleib dieser<br />

Funde.<br />

* Übereinkommen über Maßnahmen <strong>zu</strong>m Verbot und <strong>zu</strong>r Verhütung der un<strong>zu</strong>lässigen Einfuhr, Ausfuhr<br />

und Übereignung von Kulturgut, UNESCO-Konvention von 1970 (ratifiziert durch DE 2006)<br />

Rechte<br />

Mit Objekten und anderen Materialien können Rechte verbunden sein (z. B. Copyright, Urheberrechte,<br />

Verwertungsrechte). Auch für personenbezogene Informationen, die die Institution erfasst, gelten<br />

44 SPECTRUM: The UK Museum Documentation Standard (deutsche Fassung)

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