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Bevor Sie beginnen - Staatliche Museen zu Berlin

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Deakzession und Aussonderung<br />

Rechte<br />

Mit Objekten und anderen Materialien können Rechte verbunden sein (z. B. Copyright, Urheberrechte,<br />

Verwertungsrechte). Auch für personenbezogene Informationen, die die Institution erfasst, gelten<br />

Rechtsvorschriften (z. B. Datenschutz). Das Verfahren für Deakzession und Aussonderung muss diese<br />

Rechte berücksichtigen. Nähere Informationen hier<strong>zu</strong> siehe Rechteverwaltung.<br />

Anforderungen an die Richtlinie<br />

Die Richtlinien der Institution für die Deakzession und Aussonderung von Objekten sollten regelmäßig<br />

überprüft werden. <strong>Sie</strong> müssen formell durch den Träger der Institution bestätigt werden. Bei der Wahl<br />

der Aussonderungsart sollte in erster Linie darauf geachtet werden, dass das Objekt weiterhin für die<br />

Öffentlichkeit <strong>zu</strong>gänglich und sein Erhalt auf akzeptablem Niveau gesichert ist. Jede Institution sollte<br />

grundsätzlich der Aussonderung von Sammlungsobjekten aus dem öffentlichen Bereich ablehnend<br />

gegenüber stehen – mit Ausnahme besonderer Umstände, die in den hauseigenen Richtlinien <strong>zu</strong>r<br />

Aussonderung benannt werden. Deakzessionierte Objekte können für Überlassungen an andere, als<br />

Teil einer museumspädagogischen Sammlung, einer Demonstrations- oder Materialsammlung von<br />

Nutzen sein. Diese besonderen Sammlungen benötigen zwar eine angemessene Form der<br />

Dokumentation, deren Niveau kann aber niedriger sein als bei der ständigen Sammlung. Wo es<br />

notwendig ist, sollte die Institution eine Richtlinie haben, die folgende Aspekte behandelt:<br />

• Aussonderung von menschlichen Überresten;<br />

• Aussonderung von Objekten mit sakralem Charakter;<br />

• die Bedingungen und die Grenzen von zerstörenden Forschungsmethoden (siehe unten).<br />

Naturhistorische Sammlungsobjekte (Specimen), die für eine zerstörende oder beschädigende<br />

Untersuchung vorgesehen sind, müssen dem gleichen Beurteilungsprozess unterzogen werden wie bei<br />

Standardaussonderungen bzw. –deakzessionen. Es wird Institutionen, die Anfragen bezüglich einer<br />

zerstörerischen Probeentnahme erhalten, dringend empfohlen, dass sie eine eigene Richtlinie für<br />

zerstörerische Probeentnahme entwickeln. Dies schließt DNA- und Molekularprobeentnahmen genauso<br />

ein wie die traditionelleren Formen der beschädigenden Probeentnahme, wie z. B. mikroskopische<br />

Dünnschnitte, Untersuchungen mit dem Elektronenmikroskop und chemische Analysen. Diese Richtlinie<br />

soll enthalten:<br />

• die Festlegung, dass zerstörungs- und beschädigungsfreie Analyseverfahren grundsätzlich<br />

vor<strong>zu</strong>ziehen sind;<br />

• eine Erklärung, dass die Institution das Recht hat, alle Anfragen ab<strong>zu</strong>lehnen;<br />

• eine Einschät<strong>zu</strong>ng bezüglich der damit verbundenen Risiken, der Auswirkungen auf das<br />

Sammlungsobjekt und der Aussagekraft der <strong>zu</strong> erwartenden Ergebnisse. Diese Einschät<strong>zu</strong>ng<br />

sollte durch eine schriftliche Stellungnahme seitens des Antragstellers untermauert werden,<br />

die folgende Punkte enthält:<br />

• Kurzbeschreibung des Projektes;<br />

• eine kurze Begründung, welches Material benötigt wird, um die Untersuchung<br />

durch<strong>zu</strong>führen;<br />

• der Nachweis, dass die vorgeschlagenen Vorgehensweisen ein verlässliches Ergebnis<br />

erwarten lassen;<br />

• die Entscheidungsbefugnisse des Personals und der ehrenamtlichen Mitarbeiter in Be<strong>zu</strong>g auf<br />

zerstörerische Untersuchungen und potentiell beschädigende Prozesse. Dies sollte z. B.<br />

beinhalten:<br />

• welches Material verwendet werden darf;<br />

• den genauen Ort der Probenentnahme am Objekt;<br />

• die erlaubte Menge (Größe/Gewicht) und Form der Probe;<br />

• den Ort innerhalb der Institution, wo Proben entnommen werden können;<br />

SPECTRUM: The UK Museum Documentation Standard (deutsche Fassung) 211

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