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Bevor Sie beginnen - Staatliche Museen zu Berlin

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Erwerbung<br />

an Funden, deren ursprünglicher Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, dem jeweiligen<br />

Bundesland <strong>zu</strong>weist. In allen Bundesländern gilt für archäologische Funde eine rechtliche Anzeigepflicht.<br />

Überreste von Kulturdenkmälern, die sich noch im Boden befinden, sind ebenso anzeigepflichtig.<br />

Die Anzeige von Funden kann bei der <strong>zu</strong>ständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises oder<br />

bei der archäologischen Fachbehörde des Landes (Landesämter) erfolgen. Anzeigepflichtig sind der<br />

Entdecker, der Eigentümer und die sonstigen Nut<strong>zu</strong>ngsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei<br />

denen der Fund entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren.<br />

Funde und Fundstelle sind in der Regel für eine bestimmte Frist in unverändertem Zustand <strong>zu</strong> belassen,<br />

um vorhandene Strukturen nicht <strong>zu</strong> zerstören und ihre wissenschaftliche Untersuchung <strong>zu</strong> ermöglichen.<br />

Die Fristen dafür belaufen sich in den Ländern unterschiedlich auf drei Werktage bis <strong>zu</strong> einer Woche<br />

nach der Anzeige des Fundes. Es gelten besondere Auskunfts- und Duldungspflichten für Eigentümer<br />

und Besitzer.<br />

Zu den Gesetzen der Bundesländer s. .<br />

Adressen der Fachbehörden in der Bundesrepublik Deutschland: .<br />

Die Ereignisse der letzten Jahre, insbesondere die Plünderungen kultureller Einrichtungen im Irak, haben<br />

dem Kulturgüterrückgabegesetz neues Gewicht gegeben und <strong>zu</strong> Erweiterungsregeln, insbesondere im<br />

Handel mit irakischen Kulturgütern, geführt.<br />

Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten<br />

Geschützte wildlebende Tiere und Pflanzen und ihre Habitate werden in Deutschland durch das "Gesetz<br />

über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)" und die<br />

Naturschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern geschützt. Insbesondere ist es verboten,<br />

geschützte Arten <strong>zu</strong> kaufen oder <strong>zu</strong> kommerziellen Zwecken <strong>zu</strong> erwerben, <strong>zu</strong>m Kauf an<strong>zu</strong>bieten, <strong>zu</strong><br />

tauschen oder <strong>zu</strong>r Nut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> überlassen. In den Naturschutzgesetzen werden auch die Aufgaben und<br />

Verpflichtungen von Zoos und ihre Rolle im Umgang mit diesen Tierarten definiert. Darüber hinaus legen<br />

die Jagdgesetze den Schutz einzelner gefährdeter Tierarten fest.<br />

Convention on International Trade in Endangered Species in Wild Fauna and Flora (Washingtoner<br />

Artenschutzübereinkommen) - CITES (WA)<br />

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen - CITES (WA) kontrolliert den Handel mit geschützten<br />

wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie Produkten, die aus ihnen hergestellt werden. Das Abkommen<br />

soll gefährdete Pflanzen- und Tierarten vor dem Aussterben schützen. Es handelt sich um eine UNO-<br />

Konvention, die von den europäischen Mitgliedstaaten sehr streng in das jeweilige Landesrecht<br />

umgesetzt wurde, um für viele Arten einen <strong>zu</strong>sätzlichen Schutz <strong>zu</strong> erreichen. Die Umset<strong>zu</strong>ng innerhalb<br />

der EU erfolgte über das EU-Artenschutzabkommen (Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.<br />

Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch<br />

Überwachung des Handels).<br />

Rechte<br />

Mit Objekten und anderen Materialien können Rechte verbunden sein (z. B. Copyright, Urheberrechte,<br />

Verwertungsrechte). Auch für personenbezogene Informationen, die die Institution erfasst, gelten<br />

Rechtsvorschriften (z. B. Datenschutz). Das Verfahren Erwerbung muss diese Rechte berücksichtigen.<br />

Nähere Informationen hier<strong>zu</strong> siehe Rechteverwaltung.<br />

Eigentum an Funden in Schiffswracks<br />

Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer gelten auch für Denkmäler und Funde, die sich unter<br />

Wasser befinden oder befanden. Dies gilt für Binnengewässer ebenso wie für die Gewässer im<br />

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hier sind Anzeige- und Abgabepflichten für Funde<br />

grundsätzlich geregelt. Untersuchungen an Schiffswracks sind – wie archäologische Grabungen auch –<br />

genehmigungspflichtig und bedürfen besonderer Sorgfalt. Die Kommission für Unterwasserarchäologie<br />

der Bundesrepublik Deutschland e. V. unterstützt daher die Ausbildung <strong>zu</strong>m Archäologischen<br />

Forschungstaucher ().<br />

70 SPECTRUM: The UK Museum Documentation Standard (deutsche Fassung)

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