Ökobilanz Mohndruck - und Umweltmanagement
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216 Reinhard Peglau<br />
Fahrzeugbau (Kraftwagen; Karosserie, Aufbauten <strong>und</strong> Anhänger; Teile <strong>und</strong> Zubehör;<br />
Schiffbau; Schienenfahrzeugbau; Luft- <strong>und</strong> Raumfahrzeugbau)<br />
Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren <strong>und</strong><br />
sonstigen Erzeugnissen (Möbel; Matratzen; Musikinstrumente; Sportgeräte; Spielwaren;<br />
Rückgewinnung von Schrott <strong>und</strong> nichtmetallischen Reststoffen<br />
4 Die Normung von <strong>Umweltmanagement</strong>systemen <strong>und</strong><br />
Umweltauditing im Kontext der EG-Öko-Audit-Verordnung<br />
Bei Durchsicht der EG-Verordnung fällt auf, daß keine materiellen Vorgaben<br />
(z.B. Grenzwerte für Emissionen in Luft, Abfall, Wasser) für die Erfassung der<br />
umweltrelevanten betrieblichen Tätigkeiten vorgegeben werden. Lediglich bei der<br />
Durchführung der Umweltbetriebsprüfung (”Environmental Audit”) sollen die<br />
Leitlinien der internationalen Norm ISO 10 011 herangezogen werden <strong>und</strong> bei der<br />
Zulassung (Akkreditierung) der Umweltgutachter soll die europäische Norm EN<br />
45 012 (Artikel 4 <strong>und</strong> 5) eine Rolle spielen.<br />
Der nicht konkretisierte Grad der Erfassung aller Umweltauswirkungen eines<br />
Unternehmens entspricht der "Philosophie" dieses Öko-Audit-Systems: Die teilnehmenden<br />
Unternehmen sollen eigenverantwortlich anhand selbstgesteckter<br />
Ziele eine "Environmental Performance" darlegen, die einerseits auf einer f<strong>und</strong>ierten<br />
betriebsinternen Umsetzung (<strong>Umweltmanagement</strong>system) basiert <strong>und</strong> sich<br />
andererseits, anhand der Umwelterklärung, durch eine hohe Glaubwürdigkeit in<br />
der Öffentlichkeit auszeichnet. Von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung für die an diesem<br />
Audit-System teilnehmenden Unternehmen sind jedoch der zu erbringende<br />
Nachweis über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> die Festlegung<br />
auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes.<br />
Entscheidend ist, daß die Anforderungen der EG-Verordnung gr<strong>und</strong>sätzlich aus<br />
sich heraus – also ohne zusätzliche Ausführungbestimmungen bzw. Normen –<br />
von den Unternehmen umgesetzt werden können. Allerdings haben einige<br />
Textpassagen der Verordnung (außerhalb der einschlägigen Fachwelt) zu zahlreichen<br />
Spekulationen geführt. So heißt es in der Präambel:<br />
„Damit eine ungerechtfertigte Belastung der Unternehmen vermieden <strong>und</strong> eine Übereinstimmung<br />
zwischen dem Gemeinschaftssystem <strong>und</strong> einzelstaatlichen, europäischen<br />
<strong>und</strong> internationalen Normen für <strong>Umweltmanagement</strong>systeme <strong>und</strong> Umweltbetriebsprüfungen<br />
hergestellt wird, sollten die Normen, die von der Kommission nach einem geeigneten<br />
Verfahren anerkannt wurden, als den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung<br />
entsprechend angesehen werden ... Die Kommission sollte nach einem gemeinschaftlichen<br />
Verfahren die Anhänge zu dieser Verordnung anpassen, einzelstaatliche,<br />
europäische <strong>und</strong> internationale Normen für <strong>Umweltmanagement</strong>systeme anerkennen,<br />
Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit von Umweltbetriebsprüfungen aufstellen<br />
<strong>und</strong> die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf die Zulassung der<br />
<strong>und</strong> die Aufsicht über die Umweltgutachter fördern.“