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Ökobilanz Mohndruck - und Umweltmanagement

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216 Reinhard Peglau<br />

Fahrzeugbau (Kraftwagen; Karosserie, Aufbauten <strong>und</strong> Anhänger; Teile <strong>und</strong> Zubehör;<br />

Schiffbau; Schienenfahrzeugbau; Luft- <strong>und</strong> Raumfahrzeugbau)<br />

Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren <strong>und</strong><br />

sonstigen Erzeugnissen (Möbel; Matratzen; Musikinstrumente; Sportgeräte; Spielwaren;<br />

Rückgewinnung von Schrott <strong>und</strong> nichtmetallischen Reststoffen<br />

4 Die Normung von <strong>Umweltmanagement</strong>systemen <strong>und</strong><br />

Umweltauditing im Kontext der EG-Öko-Audit-Verordnung<br />

Bei Durchsicht der EG-Verordnung fällt auf, daß keine materiellen Vorgaben<br />

(z.B. Grenzwerte für Emissionen in Luft, Abfall, Wasser) für die Erfassung der<br />

umweltrelevanten betrieblichen Tätigkeiten vorgegeben werden. Lediglich bei der<br />

Durchführung der Umweltbetriebsprüfung (”Environmental Audit”) sollen die<br />

Leitlinien der internationalen Norm ISO 10 011 herangezogen werden <strong>und</strong> bei der<br />

Zulassung (Akkreditierung) der Umweltgutachter soll die europäische Norm EN<br />

45 012 (Artikel 4 <strong>und</strong> 5) eine Rolle spielen.<br />

Der nicht konkretisierte Grad der Erfassung aller Umweltauswirkungen eines<br />

Unternehmens entspricht der "Philosophie" dieses Öko-Audit-Systems: Die teilnehmenden<br />

Unternehmen sollen eigenverantwortlich anhand selbstgesteckter<br />

Ziele eine "Environmental Performance" darlegen, die einerseits auf einer f<strong>und</strong>ierten<br />

betriebsinternen Umsetzung (<strong>Umweltmanagement</strong>system) basiert <strong>und</strong> sich<br />

andererseits, anhand der Umwelterklärung, durch eine hohe Glaubwürdigkeit in<br />

der Öffentlichkeit auszeichnet. Von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung für die an diesem<br />

Audit-System teilnehmenden Unternehmen sind jedoch der zu erbringende<br />

Nachweis über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> die Festlegung<br />

auf eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes.<br />

Entscheidend ist, daß die Anforderungen der EG-Verordnung gr<strong>und</strong>sätzlich aus<br />

sich heraus – also ohne zusätzliche Ausführungbestimmungen bzw. Normen –<br />

von den Unternehmen umgesetzt werden können. Allerdings haben einige<br />

Textpassagen der Verordnung (außerhalb der einschlägigen Fachwelt) zu zahlreichen<br />

Spekulationen geführt. So heißt es in der Präambel:<br />

„Damit eine ungerechtfertigte Belastung der Unternehmen vermieden <strong>und</strong> eine Übereinstimmung<br />

zwischen dem Gemeinschaftssystem <strong>und</strong> einzelstaatlichen, europäischen<br />

<strong>und</strong> internationalen Normen für <strong>Umweltmanagement</strong>systeme <strong>und</strong> Umweltbetriebsprüfungen<br />

hergestellt wird, sollten die Normen, die von der Kommission nach einem geeigneten<br />

Verfahren anerkannt wurden, als den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung<br />

entsprechend angesehen werden ... Die Kommission sollte nach einem gemeinschaftlichen<br />

Verfahren die Anhänge zu dieser Verordnung anpassen, einzelstaatliche,<br />

europäische <strong>und</strong> internationale Normen für <strong>Umweltmanagement</strong>systeme anerkennen,<br />

Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit von Umweltbetriebsprüfungen aufstellen<br />

<strong>und</strong> die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf die Zulassung der<br />

<strong>und</strong> die Aufsicht über die Umweltgutachter fördern.“

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