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Ökobilanz Mohndruck - und Umweltmanagement

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232 Reinhard Peglau<br />

In dem Zulassungsbescheid der DAU sind die Unternehmensbereiche genau zu<br />

bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachk<strong>und</strong>e besitzt<br />

<strong>und</strong> auf die sich die Zulassung aufgr<strong>und</strong> der angestellten fachk<strong>und</strong>igen Personen<br />

erstreckt.<br />

Soweit sich die Zulassung auf Unternehmensbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter<br />

nicht selbst über die erforderliche Fachk<strong>und</strong>e verfügt, gestattet die<br />

Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den o.g.<br />

Personen; insbesondere sind Berichte <strong>und</strong> die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen<br />

von diesen Personen mitzuzeichnen.<br />

Die Zulassung umfaßt die Befugnis, gemäß Artikel 12 Abs. 1 der EG-Verordnung<br />

Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.<br />

Zulassung als Umweltgutachterorganisation<br />

Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, daß mindestens<br />

ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder<br />

des Vorstandes oder der Geschäftsführer als Umweltgutachter zugelassen sind<br />

oder aus Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen <strong>und</strong> mindestens einem<br />

Umweltgutachter besteht.<br />

Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt weiterhin voraus, daß im<br />

Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der EG-Verordnung zeichnungsberechtigte Vertreter<br />

oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die Unternehmensbereiche, für die<br />

die Zulassung beantragt ist, als Umweltgutachter zugelassen sind oder die erforderlichen<br />

Fachkenntnisbescheinigungen besitzen oder gültige Lehrgangsbescheinigungen<br />

oder sonstige Fachkenntnisnachweise für Methodik <strong>und</strong> Durchführung<br />

von Umweltbetriebsprüfungen <strong>und</strong> für mindestens eine weiteres Fachgebiet<br />

besitzen sowie die übrigen Anforderungen erfüllen.<br />

Weiterhin muß sichergestellt sein, daß die zeichnungsberechtigten Vertreter<br />

oder Angestellten der Umweltgutachterorganisation<br />

• regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können,<br />

• bei diesen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,<br />

• kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck ihre gutachterliche<br />

Tätigkeit beeinflussen oder<br />

• das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen<br />

können.<br />

Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation gestattet gutachterliche Tätigkeiten<br />

nur in denjenigen Unternehmensbereichen, für die die entsprechenden<br />

Voraussetzungen vorliegen. In dem Zulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen,<br />

für welche Unternehmensbereiche die Umweltgutachterorganisation über die erforderlichen<br />

fachk<strong>und</strong>igen Personen verfügt. Diese Zulassung gestattet gutachterliche<br />

Tätigkeiten von diesen fachk<strong>und</strong>igen Personen nur im Zusammenwirken<br />

mit einem zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte <strong>und</strong> die Gültigkeitserklärung<br />

der Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet; die genannten Personen

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