Ökobilanz Mohndruck - und Umweltmanagement
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Die Umsetzung der EG-Öko-Audit-Verordnung 229<br />
keit, Umweltverbände, Gewerkschaften, Unternehmensberater etc.) der Notwendigkeit<br />
der Erarbeitung von Anforderungsprofilen hinsichtlich der externen akkreditierten<br />
Umweltgutachter, einen sehr hohen Stellenwert beimessen. Allen Beteiligten<br />
ist klar, daß die Position des zu akkreditierenden Umweltgutachters von<br />
zentraler Bedeutung für das Funktionieren des EG-Öko-Audit-Systems ist.<br />
Allein der akkreditierte Umweltgutachter entscheidet darüber, ob die von einem<br />
Unternehmen erstellte Umwelterklärung den Regeln der Verordnung entspricht.<br />
Eine derartige, mit relativ großen Beurteilungsspielräumen versehene<br />
Prüfung ist auf das Vertrauen von Wirtschaft <strong>und</strong> Öffentlichkeit angewiesen. Die<br />
EG hat daher im Vorwort der Verordnung zu Recht festgestellt, daß dafür zu sorgen<br />
ist, "daß die Zulassung der <strong>und</strong> die Aufsicht über die Umweltgutachter auf<br />
unabhängige <strong>und</strong> unparteiische Weise erfolgen, damit die Glaubwürdigkeit des<br />
Systems gewährleistet wird." Sie fordert weiterhin, daß dieses Zulassungsystem<br />
"über ausreichende Mittel <strong>und</strong> fachliche Qualifikationen sowie über geeignete<br />
förmliche Verfahren verfügt, um die in dieser Verordnung für ein solches System<br />
festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können."<br />
Angesichts der Aufgaben des Umweltgutachters hinsichtlich der Prüfung des<br />
standortbezogenen <strong>Umweltmanagement</strong>systems, der betrieblichen Umweltpolitik,<br />
des Umweltprogramms, des Umweltprüfungsverfahrens, des Umweltbetriebsprüfungsverfahrens,<br />
der Umwelterklärung auf Einhaltung der Vorschriften der EG-<br />
Verordnung <strong>und</strong> auf Zuverlässigkeit der Daten <strong>und</strong> insbesondere der vom Unternehmen<br />
zu belegenden Umsetzung der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung<br />
des betrieblichen Umweltschutzes unter Anwendung der wirtschaftlich<br />
vertretbaren, besten verfügbaren Technik (s. Artikel 3a der VO) ergibt sich ein<br />
gr<strong>und</strong>sätzliches Anforderungsprofil für die Umweltgutachter: Nach Artikel 4 Abs.<br />
6 der Verordnung darf nur ein zugelassener Umweltgutachter die Gültigkeitserklärung<br />
einer Umwelterklärung erteilen. Die nationale Zulassungsstelle ist<br />
verpflichtet, die Fachk<strong>und</strong>e, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit <strong>und</strong> Objektivität des<br />
Umweltgutachters zu überprüfen <strong>und</strong> über die Berufszulassung zu entscheiden.<br />
Dies kommt auch in den entsprechenden Ausführungen des Umweltgutachterzulassungs-<br />
<strong>und</strong> Standortregistrierungsgesetzes (UZSG) zum Ausdruck: Das<br />
UZSG enthält folgendes Anforderungsprofil an den neuen Beruf des zugelassenen<br />
Umweltgutachters:<br />
Gemäß Anhang III der EG-Verordnung wird es eine Zulassung von Einzelpersonen<br />
<strong>und</strong> Organisationen als Umweltgutachter geben. Das UZSG legt diesbezüglich<br />
daher fest, daß Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes natürliche<br />
Personen sind <strong>und</strong> Umweltgutachterorganisationen eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften,<br />
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften <strong>und</strong><br />
Partnerschaftsgesellschaften sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union als Umweltgutachterorganisationen<br />
zugelassen sind.