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Ökobilanz Mohndruck - und Umweltmanagement

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Die Umsetzung der EG-Öko-Audit-Verordnung 229<br />

keit, Umweltverbände, Gewerkschaften, Unternehmensberater etc.) der Notwendigkeit<br />

der Erarbeitung von Anforderungsprofilen hinsichtlich der externen akkreditierten<br />

Umweltgutachter, einen sehr hohen Stellenwert beimessen. Allen Beteiligten<br />

ist klar, daß die Position des zu akkreditierenden Umweltgutachters von<br />

zentraler Bedeutung für das Funktionieren des EG-Öko-Audit-Systems ist.<br />

Allein der akkreditierte Umweltgutachter entscheidet darüber, ob die von einem<br />

Unternehmen erstellte Umwelterklärung den Regeln der Verordnung entspricht.<br />

Eine derartige, mit relativ großen Beurteilungsspielräumen versehene<br />

Prüfung ist auf das Vertrauen von Wirtschaft <strong>und</strong> Öffentlichkeit angewiesen. Die<br />

EG hat daher im Vorwort der Verordnung zu Recht festgestellt, daß dafür zu sorgen<br />

ist, "daß die Zulassung der <strong>und</strong> die Aufsicht über die Umweltgutachter auf<br />

unabhängige <strong>und</strong> unparteiische Weise erfolgen, damit die Glaubwürdigkeit des<br />

Systems gewährleistet wird." Sie fordert weiterhin, daß dieses Zulassungsystem<br />

"über ausreichende Mittel <strong>und</strong> fachliche Qualifikationen sowie über geeignete<br />

förmliche Verfahren verfügt, um die in dieser Verordnung für ein solches System<br />

festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können."<br />

Angesichts der Aufgaben des Umweltgutachters hinsichtlich der Prüfung des<br />

standortbezogenen <strong>Umweltmanagement</strong>systems, der betrieblichen Umweltpolitik,<br />

des Umweltprogramms, des Umweltprüfungsverfahrens, des Umweltbetriebsprüfungsverfahrens,<br />

der Umwelterklärung auf Einhaltung der Vorschriften der EG-<br />

Verordnung <strong>und</strong> auf Zuverlässigkeit der Daten <strong>und</strong> insbesondere der vom Unternehmen<br />

zu belegenden Umsetzung der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung<br />

des betrieblichen Umweltschutzes unter Anwendung der wirtschaftlich<br />

vertretbaren, besten verfügbaren Technik (s. Artikel 3a der VO) ergibt sich ein<br />

gr<strong>und</strong>sätzliches Anforderungsprofil für die Umweltgutachter: Nach Artikel 4 Abs.<br />

6 der Verordnung darf nur ein zugelassener Umweltgutachter die Gültigkeitserklärung<br />

einer Umwelterklärung erteilen. Die nationale Zulassungsstelle ist<br />

verpflichtet, die Fachk<strong>und</strong>e, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit <strong>und</strong> Objektivität des<br />

Umweltgutachters zu überprüfen <strong>und</strong> über die Berufszulassung zu entscheiden.<br />

Dies kommt auch in den entsprechenden Ausführungen des Umweltgutachterzulassungs-<br />

<strong>und</strong> Standortregistrierungsgesetzes (UZSG) zum Ausdruck: Das<br />

UZSG enthält folgendes Anforderungsprofil an den neuen Beruf des zugelassenen<br />

Umweltgutachters:<br />

Gemäß Anhang III der EG-Verordnung wird es eine Zulassung von Einzelpersonen<br />

<strong>und</strong> Organisationen als Umweltgutachter geben. Das UZSG legt diesbezüglich<br />

daher fest, daß Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes natürliche<br />

Personen sind <strong>und</strong> Umweltgutachterorganisationen eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften,<br />

Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften <strong>und</strong><br />

Partnerschaftsgesellschaften sowie Personenvereinigungen, die in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union als Umweltgutachterorganisationen<br />

zugelassen sind.

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