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Ökobilanz Mohndruck - und Umweltmanagement

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230 Reinhard Peglau<br />

Gemäß EG-Verordnung müssen Umweltgutachter für die Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgabe die erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit <strong>und</strong> Fachk<strong>und</strong>e besitzen.<br />

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er aufgr<strong>und</strong><br />

seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens <strong>und</strong> seiner Fähigkeiten<br />

zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist,<br />

d.h. nicht vorbestraft ist <strong>und</strong> sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

befindet.<br />

Die erforderliche Unabhängigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er keinem<br />

wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil<br />

beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in<br />

Frage stellen kann. Diese erforderliche Unabhängigkeit ist nicht gegeben, wenn<br />

der Antragsteller<br />

• neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter Inhaber (bzw. Angestellter) eines<br />

Unternehmens oder der Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen in einem<br />

gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit<br />

als Umweltgutachter bezieht;<br />

• eine Tätigkeit aufgr<strong>und</strong> eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder<br />

eines Anstellungsvertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,<br />

mit Ausnahme der unten genannten Fälle ausübt;<br />

• eine Tätigkeit aufgr<strong>und</strong> eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen<br />

Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben<br />

ehrenamtlich wahrnimmt;<br />

• Weisungen aufgr<strong>und</strong> vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit<br />

als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen<br />

Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten;<br />

• organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten<br />

ist, ohne daß deren Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

als Umweltgutachter durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag<br />

oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.<br />

Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist gemäß UZSG eine Beratungstätigkeit<br />

als Bediensteter einer Industrie- oder Handelskammer, Handwerkskammer,<br />

Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem<br />

Gemeinschaftssystem beteiligen können.<br />

Die erforderliche Fachk<strong>und</strong>e besitzt ein Umweltgutachter, wenn er aufgr<strong>und</strong><br />

seiner Ausbildung, beruflichen Bildung <strong>und</strong> praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die Fachk<strong>und</strong>e<br />

erfordert den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten der Wirtschafts-<br />

oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der<br />

Biowissenschaften oder der Rechtswissenschaften an einer Hochschule.<br />

Ausreichende Fachkenntnisse werden über folgende Bereiche vorausgesetzt:

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