Ökobilanz Mohndruck - und Umweltmanagement
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230 Reinhard Peglau<br />
Gemäß EG-Verordnung müssen Umweltgutachter für die Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgabe die erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit <strong>und</strong> Fachk<strong>und</strong>e besitzen.<br />
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er aufgr<strong>und</strong><br />
seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens <strong>und</strong> seiner Fähigkeiten<br />
zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist,<br />
d.h. nicht vorbestraft ist <strong>und</strong> sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
befindet.<br />
Die erforderliche Unabhängigkeit besitzt ein Umweltgutachter, wenn er keinem<br />
wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil<br />
beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in<br />
Frage stellen kann. Diese erforderliche Unabhängigkeit ist nicht gegeben, wenn<br />
der Antragsteller<br />
• neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter Inhaber (bzw. Angestellter) eines<br />
Unternehmens oder der Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen in einem<br />
gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit<br />
als Umweltgutachter bezieht;<br />
• eine Tätigkeit aufgr<strong>und</strong> eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder<br />
eines Anstellungsvertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,<br />
mit Ausnahme der unten genannten Fälle ausübt;<br />
• eine Tätigkeit aufgr<strong>und</strong> eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen<br />
Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben<br />
ehrenamtlich wahrnimmt;<br />
• Weisungen aufgr<strong>und</strong> vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit<br />
als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen<br />
Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten;<br />
• organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten<br />
ist, ohne daß deren Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
als Umweltgutachter durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag<br />
oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.<br />
Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist gemäß UZSG eine Beratungstätigkeit<br />
als Bediensteter einer Industrie- oder Handelskammer, Handwerkskammer,<br />
Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem<br />
Gemeinschaftssystem beteiligen können.<br />
Die erforderliche Fachk<strong>und</strong>e besitzt ein Umweltgutachter, wenn er aufgr<strong>und</strong><br />
seiner Ausbildung, beruflichen Bildung <strong>und</strong> praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die Fachk<strong>und</strong>e<br />
erfordert den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten der Wirtschafts-<br />
oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der<br />
Biowissenschaften oder der Rechtswissenschaften an einer Hochschule.<br />
Ausreichende Fachkenntnisse werden über folgende Bereiche vorausgesetzt: