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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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4. Teilnichtigkeit<br />

Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrages<br />

schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1<br />

BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag<br />

nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen<br />

Klauseln geschlossen sein würde, was sich insbesondere aus<br />

anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben<br />

kann. Eine salvatorische Klausel hat der Senat aber in einem Fall<br />

für wirkungslos erachtet, in dem eine - der deutschen Sprache nicht<br />

mächtige - brasilianische Ehefrau in einem ersten notariellen Ehevertrag<br />

Gütertrennung unter Ausschluss jeglicher sonstiger Ausgleichsansprüche<br />

sowie Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbarte,<br />

auf Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts nach § 1570<br />

BGB verzichtete <strong>und</strong> in einem zweiten kurz danach vereinbarten Ehevertrag<br />

den Unterhaltsverzicht auch auf den Anspruch aus § 1570 BGB<br />

erstreckte. Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags,<br />

dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist <strong>und</strong> dessen<br />

Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei<br />

gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so<br />

erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine<br />

Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere<br />

lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs<br />

nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss<br />

des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei <strong>und</strong> die benachteiligte<br />

Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene<br />

Altersvorsorge aufbauen könne. Das ist schon deshalb falsch, weil der<br />

Altersvorsorgeunterhalt den Versorgungsausgleich nicht ersetzen kann.<br />

Denn der Versorgungsausgleich bezieht sich auf den Versorgungsaufbau<br />

in der Vergangenheit, während der Altersvorsorgeunterhalt nur<br />

den künftigen Versorgungsaufbau erfasst (Senatsbeschluss vom<br />

17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097).<br />

5. Ausübungskontrolle (§ 242 BGB)<br />

Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle<br />

nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse<br />

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr,<br />

ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft<br />

- aus dem vereinbarten Ausschluss der <strong>Scheidung</strong>sfolge<br />

eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den<br />

belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der<br />

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