Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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4. Teilnichtigkeit<br />
Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrages<br />
schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1<br />
BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag<br />
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen<br />
Klauseln geschlossen sein würde, was sich insbesondere aus<br />
anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben<br />
kann. Eine salvatorische Klausel hat der Senat aber in einem Fall<br />
für wirkungslos erachtet, in dem eine - der deutschen Sprache nicht<br />
mächtige - brasilianische Ehefrau in einem ersten notariellen Ehevertrag<br />
Gütertrennung unter Ausschluss jeglicher sonstiger Ausgleichsansprüche<br />
sowie Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbarte,<br />
auf Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts nach § 1570<br />
BGB verzichtete <strong>und</strong> in einem zweiten kurz danach vereinbarten Ehevertrag<br />
den Unterhaltsverzicht auch auf den Anspruch aus § 1570 BGB<br />
erstreckte. Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags,<br />
dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist <strong>und</strong> dessen<br />
Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei<br />
gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so<br />
erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine<br />
Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere<br />
lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs<br />
nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss<br />
des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei <strong>und</strong> die benachteiligte<br />
Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene<br />
Altersvorsorge aufbauen könne. Das ist schon deshalb falsch, weil der<br />
Altersvorsorgeunterhalt den Versorgungsausgleich nicht ersetzen kann.<br />
Denn der Versorgungsausgleich bezieht sich auf den Versorgungsaufbau<br />
in der Vergangenheit, während der Altersvorsorgeunterhalt nur<br />
den künftigen Versorgungsaufbau erfasst (Senatsbeschluss vom<br />
17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097).<br />
5. Ausübungskontrolle (§ 242 BGB)<br />
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle<br />
nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse<br />
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr,<br />
ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft<br />
- aus dem vereinbarten Ausschluss der <strong>Scheidung</strong>sfolge<br />
eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den<br />
belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der<br />
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