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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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Güterstand gerade nicht beendet, so dass auch kein Zugewinnausgleichsanspruch<br />

entsteht. Gleiches soll gelten, wenn bei einem anfänglichen<br />

Ehevertrag als Ausgleich für eine Modifizierung eine Ausgleichszahlung<br />

erbracht wird 51 .<br />

Der Gestaltungsfreiheit sind auch bei Beendigung des gesetzlichen<br />

Güterstands („Güterstandsschaukel”) dort Grenzen gezogen, wo einem<br />

Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird, die<br />

als freigebige Zuwendung angesehen wird. Eine überhöhte Ausgleichsforderung<br />

ist anzunehmen, soweit die tatsächliche Ausgleichsforderung,<br />

z. B. durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

liegenden Beginns des Güterstands oder eines abweichenden<br />

Anfangsvermögens, die sich nach §§ 1373 bis 1383 BGB <strong>und</strong><br />

§ 1390 BGB ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung<br />

übersteigt (R 12 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 ErbStR).<br />

4.5 Die rückwirkende Vereinbarung <strong>und</strong> Modifizierungen der Zuge-<br />

winngemeinschaft bei § 5 Abs. 1, 2 ErbStG<br />

Literatur:<br />

Wie die im vorstehenden Abschnitt angeführte Literatur <strong>und</strong> DNotI-Rep.<br />

2007, 149 ff.<br />

160<br />

Beispiel:<br />

M <strong>und</strong> F haben vor 20 Jahren geheiratet. Angesichts verhältnismäßig<br />

unterschiedlicher Vermögensverhältnisse beider Ehegatten<br />

hatten sie damals Gütertrennung vereinbart. Inzwischen sind<br />

20 Jahre vergangen. Als sie ihren steuerlichen Rechtsberater<br />

aufsuchen <strong>und</strong> sich über die Vermögensnachfolge in die Nachfolgegeneration<br />

beraten lassen, werden sie darüber aufgeklärt,<br />

dass sie bei Vereinbarung der Gütertrennung des Freibetrages<br />

nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 ErbStG verlustig gehen. Sie fragen, ob es<br />

nicht möglich sei, rückwirkend bis zum Eheanfang Zugewinngemeinschaft<br />

zu vereinbaren.<br />

Abwandlung:<br />

Können die Ehegatten unmittelbar nachfolgend wieder Gütertrennung<br />

vereinbaren, um den Zugewinnausgleich auszugleichen.<br />

51 BFH vom 28.6.2007, II R 12/06, BFH/NV 2007, 2014 = DStRE 2007, 1516 = ZEV<br />

2007, 500 m. Anm. Münch.

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