Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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Güterstand gerade nicht beendet, so dass auch kein Zugewinnausgleichsanspruch<br />
entsteht. Gleiches soll gelten, wenn bei einem anfänglichen<br />
Ehevertrag als Ausgleich für eine Modifizierung eine Ausgleichszahlung<br />
erbracht wird 51 .<br />
Der Gestaltungsfreiheit sind auch bei Beendigung des gesetzlichen<br />
Güterstands („Güterstandsschaukel”) dort Grenzen gezogen, wo einem<br />
Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird, die<br />
als freigebige Zuwendung angesehen wird. Eine überhöhte Ausgleichsforderung<br />
ist anzunehmen, soweit die tatsächliche Ausgleichsforderung,<br />
z. B. durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
liegenden Beginns des Güterstands oder eines abweichenden<br />
Anfangsvermögens, die sich nach §§ 1373 bis 1383 BGB <strong>und</strong><br />
§ 1390 BGB ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung<br />
übersteigt (R 12 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 ErbStR).<br />
4.5 Die rückwirkende Vereinbarung <strong>und</strong> Modifizierungen der Zuge-<br />
winngemeinschaft bei § 5 Abs. 1, 2 ErbStG<br />
Literatur:<br />
Wie die im vorstehenden Abschnitt angeführte Literatur <strong>und</strong> DNotI-Rep.<br />
2007, 149 ff.<br />
160<br />
Beispiel:<br />
M <strong>und</strong> F haben vor 20 Jahren geheiratet. Angesichts verhältnismäßig<br />
unterschiedlicher Vermögensverhältnisse beider Ehegatten<br />
hatten sie damals Gütertrennung vereinbart. Inzwischen sind<br />
20 Jahre vergangen. Als sie ihren steuerlichen Rechtsberater<br />
aufsuchen <strong>und</strong> sich über die Vermögensnachfolge in die Nachfolgegeneration<br />
beraten lassen, werden sie darüber aufgeklärt,<br />
dass sie bei Vereinbarung der Gütertrennung des Freibetrages<br />
nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 ErbStG verlustig gehen. Sie fragen, ob es<br />
nicht möglich sei, rückwirkend bis zum Eheanfang Zugewinngemeinschaft<br />
zu vereinbaren.<br />
Abwandlung:<br />
Können die Ehegatten unmittelbar nachfolgend wieder Gütertrennung<br />
vereinbaren, um den Zugewinnausgleich auszugleichen.<br />
51 BFH vom 28.6.2007, II R 12/06, BFH/NV 2007, 2014 = DStRE 2007, 1516 = ZEV<br />
2007, 500 m. Anm. Münch.