Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
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haltspflichtigen ausgeschlossen <strong>und</strong> der Unterhalt nur nach den allgemeinen<br />
Lebenshaltungskosten fortgeschrieben werden soll - wie hier mit<br />
der Ankoppelung an ein bestimmtes Beamtengehalt, was einer Wertsicherungsklausel<br />
gleichkommt - ist nicht sittenwidrig, da es keinen<br />
unabdingbaren Anspruch auf Teilhabe an außergewöhnlichen Einkommenssteigerungen<br />
des anderen Ehegatten gibt.<br />
Aber es liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der<br />
Ehemann sich - trotz seiner Einkommenssteigerung - auf die vertragliche<br />
Beschränkung der Unterhaltshöhe beruft. Denn mit der Abkoppelung<br />
des nachehelichen Unterhalts von der späteren Einkommensentwicklung<br />
haben die Parteien zu verstehen gegeben, dass sich der<br />
Unterhalt der Höhe nach nicht nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen<br />
(§ 1578 BGB) richten sollte. Das ist bindend.<br />
Eine Vertragsanpassung im Rahmen der Rechtsausübungskontrolle<br />
nach § 242 BGB kommt daher hier nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht,<br />
dass sich die Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau in der Ehe zu<br />
ihren Lasten erheblich anders entwickelt haben als ursprünglich vorgestellt.<br />
Sind die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, die<br />
Ehefrau werde trotz Kinderbetreuung <strong>und</strong> Haushaltsführung nicht unerheblich<br />
erwerbstätig sein (konkrete Feststellungen zu entsprechenden<br />
Vorstellungen der Parteien waren hier allerdings nicht getroffen), <strong>und</strong><br />
haben sich diese Vorstellungen nicht so verwirklicht, müssen die hierdurch<br />
entstandenen ehebedingten Erwerbsnachteile ausgeglichen werden.<br />
Das bedeutet aber noch nicht, dass dann pauschal die im Vertrag<br />
festgelegte Unterhaltsregelung schlicht verdoppelt werden könnte. Das<br />
wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Parteien bei Vertragsschluss<br />
davon ausgegangen wären, dass die Ehefrau schon in der Ehe einen<br />
anrechnungsfreien Zuverdienst in Höhe eines Beamtengehalts A 3/10<br />
erzielen könnte. Nur insoweit läge ein ehebedingter Nachteil vor. Denn<br />
ein Ehegatte darf - auch im Rahmen der Ausübungskontrolle - nicht<br />
besser gestellt werden, als er ohne die Ehe bei kontinuierlicher Fortsetzung<br />
seines vorehelichen Berufsweges gestanden hätte. Darüber<br />
hinaus war vorliegend auch zu beachten, dass die Ehefrau schon wegen<br />
ihres erstehelichen Kindes ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt<br />
hatte. Die bereits daraus resultierenden erstehelich bedingten Nachteile<br />
können nicht zu Lasten des zweiten Ehemannes gehen (Senatsurteil<br />
vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974).<br />
- Die in erster Ehe geschiedene Klägerin ist gelernte Goldschmiedin.<br />
Sie lebte zunächst nichtehelich mit dem Beklagten zusammen, der<br />
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