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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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haltspflichtigen ausgeschlossen <strong>und</strong> der Unterhalt nur nach den allgemeinen<br />

Lebenshaltungskosten fortgeschrieben werden soll - wie hier mit<br />

der Ankoppelung an ein bestimmtes Beamtengehalt, was einer Wertsicherungsklausel<br />

gleichkommt - ist nicht sittenwidrig, da es keinen<br />

unabdingbaren Anspruch auf Teilhabe an außergewöhnlichen Einkommenssteigerungen<br />

des anderen Ehegatten gibt.<br />

Aber es liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der<br />

Ehemann sich - trotz seiner Einkommenssteigerung - auf die vertragliche<br />

Beschränkung der Unterhaltshöhe beruft. Denn mit der Abkoppelung<br />

des nachehelichen Unterhalts von der späteren Einkommensentwicklung<br />

haben die Parteien zu verstehen gegeben, dass sich der<br />

Unterhalt der Höhe nach nicht nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen<br />

(§ 1578 BGB) richten sollte. Das ist bindend.<br />

Eine Vertragsanpassung im Rahmen der Rechtsausübungskontrolle<br />

nach § 242 BGB kommt daher hier nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht,<br />

dass sich die Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau in der Ehe zu<br />

ihren Lasten erheblich anders entwickelt haben als ursprünglich vorgestellt.<br />

Sind die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, die<br />

Ehefrau werde trotz Kinderbetreuung <strong>und</strong> Haushaltsführung nicht unerheblich<br />

erwerbstätig sein (konkrete Feststellungen zu entsprechenden<br />

Vorstellungen der Parteien waren hier allerdings nicht getroffen), <strong>und</strong><br />

haben sich diese Vorstellungen nicht so verwirklicht, müssen die hierdurch<br />

entstandenen ehebedingten Erwerbsnachteile ausgeglichen werden.<br />

Das bedeutet aber noch nicht, dass dann pauschal die im Vertrag<br />

festgelegte Unterhaltsregelung schlicht verdoppelt werden könnte. Das<br />

wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Parteien bei Vertragsschluss<br />

davon ausgegangen wären, dass die Ehefrau schon in der Ehe einen<br />

anrechnungsfreien Zuverdienst in Höhe eines Beamtengehalts A 3/10<br />

erzielen könnte. Nur insoweit läge ein ehebedingter Nachteil vor. Denn<br />

ein Ehegatte darf - auch im Rahmen der Ausübungskontrolle - nicht<br />

besser gestellt werden, als er ohne die Ehe bei kontinuierlicher Fortsetzung<br />

seines vorehelichen Berufsweges gestanden hätte. Darüber<br />

hinaus war vorliegend auch zu beachten, dass die Ehefrau schon wegen<br />

ihres erstehelichen Kindes ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt<br />

hatte. Die bereits daraus resultierenden erstehelich bedingten Nachteile<br />

können nicht zu Lasten des zweiten Ehemannes gehen (Senatsurteil<br />

vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - FamRZ 2007, 974).<br />

- Die in erster Ehe geschiedene Klägerin ist gelernte Goldschmiedin.<br />

Sie lebte zunächst nichtehelich mit dem Beklagten zusammen, der<br />

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