05.01.2013 Aufrufe

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

I. Eine neue Situation?<br />

Durch die Unterhaltsrechtsreform 1 ist das BGB verändert worden, nicht<br />

aber das Gr<strong>und</strong>gesetz der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. Da sich die<br />

Prinzipien der richterlichen Vertragskontrolle als Einschränkung der<br />

Vertragsfreiheit, besser eigentlich: als Herstellung wahrer Vertragsfreiheit<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>gesetz herleiten, kann sich <strong>–</strong> so möchte man denken<br />

<strong>–</strong> durch einfache B<strong>und</strong>esgesetzgebung nicht viel geändert haben.<br />

Und doch spüren wir, dass der rechtspolitische Zug der Zeit, der die<br />

Reform angetrieben hat, sich auch auf die Interpretation der Vertragsfreiheit<br />

auswirken könnte. Dem B<strong>und</strong>esgerichtshof verdanken wir die<br />

Theorie vom Kernbereich der <strong>Scheidung</strong>sfolgen. Erleben wir nun, dass<br />

durch die Gesetzgebung eine juristische Kernschmelze stattfindet?<br />

Kann man nicht sagen: Wenn der Spielraum der Gerichte für Kürzung,<br />

Senkung <strong>und</strong> Versagung von Unterhalt größer geworden ist, dann muss<br />

sich doch auch der Spielraum für vertragliche Reduzierungen erweitert<br />

haben? Wenn es ein wichtiges Ziel des Gesetzgebers war, die Eigenverantwortung<br />

geschiedener Frauen zu stärken, 2 soll diesen Frauen<br />

dann durch Vertrag nicht zusätzliche Stärkung zu gönnen sein? Doch<br />

sehen wir zu. Die Sache ist kompliziert, weil unbekannte <strong>und</strong> fließende<br />

Größen miteinander in Verbindung zu bringen sind.<br />

Zum einen erscheinen die Prinzipien der richterlichen Vertragskontrolle<br />

nicht als statische Größe. Schon die unterschiedlichen Ansätze bei<br />

BVerfG <strong>und</strong> BGH können für Zweifel sorgen: Während das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

den entscheidenden Hebel für die Vertragskontrolle in<br />

der Frage der Disparität der Willensmacht der Parteien, in der Frage der<br />

Dominanz einer der Parteien über die andere bei Vertragsschluss sieht,<br />

legt der BGH eher objektive Kriterien an, die freilich im Kontext mit allen<br />

auch subjektiven Umständen des Einzelfalls angewendet werden sollen.<br />

Auch wenn man sich in erster Linie an den BGH mit seiner ausdifferenzierten<br />

Doktrin halten will, muss man mit Fortentwicklungen rechnen:<br />

Mit fast jeder BGH-Entscheidung kommen neue Elemente hinzu oder<br />

werden bisherige relativiert. Wie schwierig die Lage ist, zeigt die Tatsache,<br />

dass nicht wenige Oberlandesgerichte in ihrem redlichen Bemühen,<br />

es dem BGH recht zu machen, keine Gnade vor den kritischen<br />

1<br />

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189), in Kraft<br />

gesetzt zum 1.1.2008.<br />

2<br />

So der Ausdruck der Regierungsbegründung für das, was man auch „Reduzierung<br />

des Geschiedenenunterhalts“ hätte nennen können, vgl. BT-Drucksache 16/1830,<br />

S. 13.<br />

70

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!