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Scheidung, Trennung – Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

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− Neue Rechtsprechung des BGH zu Auswirkungen späterer<br />

Änderungen auf den Bedarf 126 . Eheleute haben vielfach ein Interesse,<br />

einen einmal verabredeten Unterhalt ohne Änderungen oder<br />

mit fest absehbaren Anpassungen zu zahlen. Sie möchten vielfach<br />

nicht mit ständigen Auskunftsbegehren überzogen werden.<br />

− Schwierige Ermittlung von Komponenten des Unterhaltsanspruchs<br />

wie Wohnvorteil, Unternehmereinkommen etc.<br />

− Sich andeutende Erweiterung von Mehrbedarfspositionen gegenüber<br />

den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt<br />

127<br />

Im Ergebnis ist die zutreffende Sicht genau umgekehrt. Es muss nicht<br />

Ziel notarieller Vereinbarung sein, genau den gesetzlichen Unterhaltsanspruch<br />

mit all seinen Kompliziertheiten zu treffen, denn dieser wird<br />

trotz guter Berechnungsprogramme nur sehr schwer zu treffen sein, da<br />

in vielen Komponenten zugleich Wertungsfragen verborgen sind (z.B.<br />

überobligatorische Einkünfte, fiktive Einkünfte, Wohnvorteil, Billigkeit),<br />

über die der Notar nicht wie ein Richter entscheiden kann. Zudem ändern<br />

sich zum Teil Berechnungskonstanten mit der Zeit (vgl. z.B. die<br />

Tendenz, nunmehr den Selbstbehalt für Erwerbstätige <strong>und</strong> nicht Erwerbstätige<br />

in gleicher Höhe anzunehmen 128 ). Aber der Notar kann die<br />

mögliche Anspruchsbreite unter Aufzeigen aller möglichen Streitpunkte<br />

ermitteln 129 , daraus eine sinnvolle vertragliche Regelung<br />

entwickeln <strong>und</strong> diese den Vertragsteilen unterbreiten, damit sie eine<br />

Einigung finden. Vertraglich konsentierte Vereinbarungen entwickeln<br />

eine ganz erhebliche Befriedungswirkung.<br />

III. Bleibende Bedeutung einvernehmlicher <strong>und</strong> kostengünstiger<br />

Konfliktlösung<br />

Die Darstellung hat daher gezeigt, dass ganz unabhängig vom Wegfall<br />

des § 630 ZPO die notarielle <strong>Trennung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Scheidung</strong>svereinbarung<br />

ihre Bedeutung behalten wird.<br />

Sie hilft, Planbarkeit <strong>und</strong> Sicherheit für die trennungswilligen Partner von<br />

der <strong>Trennung</strong> an zu gewährleisten.<br />

126 BGH FamRZ 2006, 683 ff.; BGH DNotI-Report 2008, 78.<br />

127 BGH v. 5.3. 2008 XII ZR 150/05, becklink 254428.<br />

128 OLG Celle vom 21.2.2008 <strong>–</strong> 21 UF 195/07, BeckRS 2008, 2526.<br />

129 Braeuer, FPR 2007, 257, 259.<br />

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